Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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mitteln, sofern nicht beim Versäumnisurteil die Partei, die es erwirkt 
hat, oder beim Vollstreckungsbefehl der Gläubiger inzwischen erklärt hat, 
selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen. 
c) In Nr. 3 fällt der letzte Satz weg. 
8 30. 
Die Bestimmungen des 8 30 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: 
1. Für Sühnesachen (88 510e, 608 der C. P. O.) wird nach dem 
Formulare Nr. 4 ein Register geführt. Mit den Schriften in Sühne- 
sachen werden Blattsammlungen gebildet. 
. 2. Soweit die Aufnahme eines Protokolls gesetzlich nicht vorge- 
v* schrieben ist, kann sie unterbleiben; das Ergebnis des Termins ist als— 
dann durch einen kurzen Vermerk in den Akten festzustellen. 
3. Ist im Termine der Antragsteller nicht erschienen, so wird ein 
anderweitiger Antrag auf Terminsbestimmung als neue Sache eingetragen. 
831. 
a) Nr. 1 erhält folgende Fassung: 
Das Mahnregister wird nach dem Formulare Nr. 5 geführt. Die 
EEintragung des Vornamens, des Berufs und des Wohnorts des Gläu- 
. bigers und des Schuldners in Spalte 2, zutreffendenfalls auch des Namens 
vð des Prozeßbevollmächtigten, sowie die Ausfüllung der Spalte 3 hat erst 
dann zu erfolgen, wenn Spalte 7 zur Ausfüllung gelangt. 
b) In Nr. 2 werden im ersten Satze Zeile 3 hinter den Worten „das Ge— 
such“ die Worte „oder den Widerspruch“ eingefügt. 
Der zweite Satz daselbst erhält folgende Fassung: 
Andernfalls genügt die Entwerfung des Zahlungsbefehls, die Erteilung 
des Vollstreckungsbefehls oder die Eintragung des Widerspruchs. 
c) Hinter Nr. 2 wird als Nr. 2 folgende Bestimmung eingeschaltet: 
Wird das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls mündlich an- 
gebracht, so ist der Gläubiger zu befragen, ob er für den Fall der Er- 
hebung des Widerspruchs alsbaldige Anberaumung eines Termins bean- 
trage. Stellt der Gläubiger einen derartigen Antrag, so ist dies in 
Spalte 8 a unter Beifügung der Namensunterschrift ersichtlich zu machen. 
Wird ein Antrag auf Verweisung an das Landgericht schon bei der An- 
bringung des Gesuchs auf Erlassung des Zahlungsbefehls gestellt, so ist 
ein entsprechender Vermerk in Spalte 11 zu machen.
	        
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