Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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d) Nr. 3 erhält folgenden Zusatz: 
In geeigneten Fällen kann die Benachrichtigung des Gläubigers über 
den Widerspruch mit der Ladung zum Termin oder mit der Zustellung 
des Verweisungsbeschlusses verbunden werden. 
e) Nr. 7 erhält folgende Fassung: - 
Der Vollstreckungsbefehl ist auf die bei dem Gerichte befindliche 
Urschrift des Zahlungsbefehls zu setzen und mit dieser ohne Zurück— 
behaltung von Abschriften herauszugeben; die Zustellungsurkunden ver— 
bleiben auch in diesen Fällen bei dem Gerichte. 
) Nr. 8 erhält folgenden Eingang: 
Aufforderungen zur weiteren Erklärung sowie zurückweisende Ver- 
fügungen werden regelmäßig auf dem Protokoll oder Gesuche niederge- 
schrieben und dem Antragsteller in Urschrift herausgegeben; wird je- 
dochh · 
8) In Nr. 13 ist im letzten Satz die Zahl 10 durch die Zahl 11 zu ersetzen. 
h) Nr. 14 erhält folgende Fassung: 
Wird der Vollstreckungsbefehl nur wegen eines Teilbetrags er- 
lassen, so ist nur dieser in den Spalten Zb und Ze zu vermerken. 
i) Nr. 16 erhält folgende Fassung: .- 
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so hat der Gerichtsschreiber 
zu prüfen, ob gleichzeitig oder schon vorher ein Antrag auf Termins- 
bestimmung oder Verweisung an das Landgericht gestellt ist. Zutreffen- 
denfalls sind die Schriftstücke dem Richter vorzulegen. In das Prozeß- 
register ist der Rechtsstreit einzutragen, sobald im Falle rechtzeitigen 
Widerspruchs ein Antrag auf Terminsbestimmung gestellt oder wenn Ein- 
spruch eingelegt ist. Bei der Eintragung gilt der Gläubiger im Mahn- 
verfahren als Kläger, der Schuldner als Beklagter. Das Aktenzeichen, 
welches die Prozeßakten führen, ist im Falle des Einspruchs in Spalte 8b 
einzustellen. Eine Eintragung in das Prozeßregister findet nicht statt, 
wenn im Falt des § 697 Abs. 2 der C. P. O. der Rechtsstreit ohne 
mündliche Verhandlung durch den für Bearbeitung der Mahnsachen zu- 
ständigen Richter an das Landgericht verwiesen wird. Die im Mahn- 
verfahren entstandene Blattsammlung ist zu den Prozeßakten abzugeben; 
die Abgabe ist in Spalte 11 erkennbar zu machen. 
k) In Nr. 17 ist die Zahl 10 durch die Zahl 11 zu ersetzen. 
8 32. 
a) In Nr. 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung: 
Wird der Rechtsstreit ohne vorgängige Terminsbestimmung verhan- 
delt (§§ 500, 510c Abs. 2 der C. P. O.), so ist die Sache in das 
 
	        
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