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für die Enteignung des für den Umbau des Bahnhofs Bad-Sulza erforderlichen
Grundbesitzes zu ernennen.
Weimar, den 3. März 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
(23| ll. Die Bezirksausschüsse des ll. und V. Verwaltungsbezirks haben den orts-
üblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter gemäß § 8 Absatz 1 des
Krankenversicherungsgesetzes neu festgesetzt. Die Neufestsetzungen aus dem lI. Ver-
waltungsbezirk treten mit dem 18. Juni und die aus dem V. Verwaltungsbezirk
mit dem 22. Juni d. J. in Kraft. Gleichzeitig mit der Zusammenstellung der
neu festgesetzten ortsüblichen Tagelöhne werden auch die unverändert gebliebenen
Sätze des ortsüblichen Tagelohnes in den anderen Verwaltungsbezirken, und der
nach § 34 Absatz 2 Ziffer 2 des Jnvalidenversicherungsgesetzes festgesetzte durch-
schnittliche Jahresarbeitsverdienst für die in der Land= und Forst-
wirtschaft beschäftigten Personen in der nachfolgenden Aufstellung wieder-
holt zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Dasselbe geschieht bezüglich des nach § 10 des Unfallversicherungsgesetzes für
Land= und Forstwirtschaft festgesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsver-
dienstes für land= und forstwirtschaftliche Arbeiter, wobei bemerkt wird,
daß für die jugendlichen land= und forstwirtschaftlichen Arbeiter im I. Verwaltungs-
bezirk vom Bezirksausschuß Neufestsetzungen vorgenommen worden sind, und daß
diese mit dem 1. April d. J. in Kraft treten.
Weimar, den 5. März 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.