d) ein Mitglied aus der Wahl der Handwerkskammer,
e) ein Mitglied aus der Wahl der Landwirtschaftskammer,
f) ein Mitglied aus der Wahl der im Großherzogtum bestehenden Arbeits-
kammern,
6) ein Mitglied der gemäß § 33 des Landtagswahlgesetzes in dem Ver-
waltungsbezirk gebildeten Wahlbezirke aus allgemeinen Wahlen,
h) ein Mitglied aus jedem der in dem Verwaltungsbezirk bestehenden oder
zu diesem Zwecke neu zu bildenden drei Wahlbezirke aus der Wahl der
Bürgermeister dieses Wahlbezirks. Bei Bildung dieser Wahlbezirke
bleiben die einen eigenen Wahlbezirk bildenden Gemeinden und die Stadt
Ilmenau ausgeschlossen.
Für jedes zu wählende Mitglied wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt,
welcher für den Fall der Behinderung und des Abgangs des Mitgliedes einzutreten hat.
Für die Bürgermeister in Absatz 1 Satz 1 tritt im Falle der Behinderung
der gesetzliche Stellvertreter ein. 82
In betreff der Wählbarkeit finden für die nach 8 1 zu wählenden Mitglieder
des Bezirksausschusses und ihre Stellvertreter die Bestimmungen im Abschnitt II des
Landtagswahlgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß
a) zur Wählbarkeit der wesentliche Aufenthalt in dem Verwaltungsbezirke,
bei den Wahlen zu g und h im Wahlbezirke gehört,
b) Anstellung oder Beförderung im Staatsdienste den Verlust der Mitglied-
schaft nicht zur Folge hat.
Die Wählbarkeit der in § 1 unter c bis t bezeichneten Mitglieder
und ihrer Stellvertreter ist nicht auf die Mitglieder der Kammer und
ihrer Stellvertreter beschränkt.
Staatsbeamte und Lehrer haben ihrer vorgesetzten Dienstbehörde
sofort nach Annahme der Wahl Anzeige zu machen, bedürfen aber einer
besonderen Genehmigung nicht.
83.
Für die Berechtigung zum Wählen und für das Wahlverfahren (8 1 unter
a bis g) kommen die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes, sowie die für die
zuletzt vorausgegangene Landtagswahl vorgenommenen Feststellungen der Wahl-
berechtigten mit folgenden Anderungen zur Anwendung: