Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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a) Die Wahlen werden vom Staatsministerium durch Bekanntmachung im 
amtlichen Nachrichtenblatt angeordnet. Die Wahl des in § 1 unter a 
bezeichneten Mitgliedes leitet der Bezirksdirektor. Die Wahlleiter für 
die übrigen Wahlen, soweit sie nicht durch das Landtagswahlgesetz bestimmt 
sind, ernennt das Staatsministerium. 
b) Die größeren Grundbesitzer bilden für sich eine gemeinschaftliche Wahl- 
körperschaft für den Verwaltungsbezirk, in welchem ihre Wahlberechtigung 
zur Landtagswahl festgestellt worden ist. 
c) Bei den in § 1 unter a, b und g bezeichneten Wahlen wird das Mit- 
glied und der Stellvertreter in einem ungetrennten Wahlgange gewählt, 
dergestalt, daß der erste der auf dem Stimmzettel enthaltenen Namen 
für die Wahl des Mitglieds, der zweite für die des Stellvertreters zu gelten 
hat. Enthält der Stimmzettel nur einen Namen, so gilt der Name 
für die Wahl des Mitglieds; enthält er mehr als zwei, so gelten nur 
die ersten beiden Namen. Werden engere Wahlen notwendig, so sind 
sie gesondert vorzunehmen. 
d) Die in § 1 unter c bis f bezeichneten Mitglieder und ihre Stellvertreter 
werden nach Maßgabe von Wahlordnungen gewählt, die das Staats- 
ministerium erläßt. 
Für die Wahlen in § 1 unter h finden die Bestimmungen im 
Absatz 1 unter c und d entsprechende Anwendung. 
8 4. 
Der Bezirksdirektor gibt das Wahlergebnis bekannt und fertigt den gewählten 
Mitgliedern und Stellvertretern Zeugnisse über ihre Wahl aus. 
Über Zweifel wegen der Gültigkeit der Wahlen und über Anfechtungen der- 
selben entscheidet der Bezirksausschuß in seiner aus der Neuwahl hervorgegangenen 
Zusammensetzung endgültig. Unrichtigkeiten und Verstöße machen die Wahl nicht 
ungültig, wenn sie ohne entscheidenden Einfluß auf das Wahlergebnis geblieben sind. 
Wahlanfechtungen, welche später als 14 Tage nach dem ersten Zusammentritt 
des Bezirksausschusses eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt. 
5. 
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Bezirksausschusses beträgt sechs 
Jahre vom Beginn des auf die Neuwahl folgenden Jahres ab.
	        
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