Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

Gesetz, Malzaufschlag betreffend. 
Im Ramen Beiner Mojestät des Konigs. 
Tuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen 
was folgt: 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
(1) Dem Malzaufschlag unterliegt das zur Bierbereitung innerhalb Bayerns be- 
stimmte, in Bayern geschrotete Malz. 
(2) Der Malzaufschlag kann auch von dem zur Bereitung bicrähnlicher Ge- 
tränke bestimmten Malze erhoben werden. Die Herstellung solcher Getränke kann unter 
Steueraufsicht gestellt werden. Die näheren Bestimmungen werden im Verwaltungs- 
weg erlassen. 
(3) Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. 
Artikel 2. 
(1) Zur Bereitung von Bier dürfen andere Stoffe als Malz (Dörr- oder Luft- 
malz), Hopfen, Hefe und Wasser nicht verwendet werden. 
(2) Zur Bereitung von untergärigem Biere darf nur aus Gerste bereitetes 
Malz verwendet werden. 
(3) Für die Herstellung bierähnlicher Getränke kann die Verwendung von Malz- 
ersatzstoffen verboten werden. 
(4) Zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken bestimmte Zuberei- 
tungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 
11• 
Gegenstand des 
Malzausschlags. 
Verbot der 
Verwendung von 
Ersatzstoffen.
	        
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