Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

Eintritt ber 
Steuerpflicht. 
Befreiung vom 
Malzaufschlage. 
Betrag des Malz- 
aufschlags. 
64 
(5) Der Zusatz von Wasser zum Biere durch Brauer nach Feststellung des Ex- 
traktgehalts der Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhändler und Wirte ist 
untersagt. Artikel 3 
17 . 
(1) Das Malz wird steuerbar, sobald es für den Zweck der Erzeugung von Bier 
zum Schroten in die Mühle eingebracht wird. 
(:2) Das Malz gilt als in die Mühle eingebracht 
1. bei einer öffentlichen Malzmühle, sobald es in ein zu dem Mühlanwesen 
gehöriges Gebäude oder in dessen unmittelbare Umgebung gebracht ist; 
2. bei einer eigenen Malzmühle, sobald es das Wägegefäß der selbsttätigen 
Wägevorrichtung durchlaufen hat; 
3. bei einer anderen zum Schroten von Malz benützbaren Vorrichtung, sobald 
es in den Naum, in welchem sich diese Vorrichtung befindet, oder, falls 
die Vorrichtung im Freien aufsgestellt ist, in deren unmittelbare Umgebung 
gebracht ist. 
Artikel 4. 
(1) Dem Malzaufschlag unterliegt nicht Malz, welches unter Einhaltung der 
von der Steuerverwaltung erlassenen Vorschriften zu einem anderen Zwecke als zur Bier- 
bereitung geschrotet und verwendet wird. 
(2) Werden diese Vorschriften nicht beachtet, so unterliegt das Malz dem Malz- 
aufschlage zu dem höchsten Steuersatze. 
(3) Die Verwendung von aufschlagfreiem Malze zur Bierbereitung ist verboten. 
Artikel 5. 
() Der Malzaufschlag beträgt für einen Doppelzentner des in einem Brauerei- 
betrieb steuerbar gewordenen ungeschroteten Malzes bei einem Gesamtmalzverbrauch 
innerhalb eines Kalenderjahres 
bis zu 1000 Doppelzentner 15.—¾ für 1 Doppelzentner, 
von mehr als 1000 Doppelzentner „ „ 150)0 „ 15,0 % „ „ v „ 
7 7 7 1500 7% !*— 2000 5 16.— MA 7 ½% 7“ / 
7 7 7 2000 » »s» 2500 7 16,0 M „% J7. / 
« » « 2500 7, 7 „ 3000 7, 17.— 7% „% J5% - 
« « « 3000 r % „ 3500 7 17,50 M —*-i. ½ / 
½ 7“ 7v 3500 7 % „ 4000 7“ 18— 7 „ 7 
// 7 7% 4000 7“ „% 4500 7% 1 8,50 # % „ J5“ 1 
« « » 4500 7 7 „ 5000 7“, 19.— ½% %½ 5% / 
7 7 7 5000 ½ 2½½%½ 6000 7“ 19,50 M ½% 7“ - 
„ „ „ 6000 Doppelzentner ... 20·-Ø»,, v 
(2) Übersteigt der Malzverbrauch in einem Prauerekbetrieb innerhalb eines ga- 
lenderjahres die erste Staffel des Abs. 1 um nicht mehr als 50 Doppelzentner oder 
eine der übrigen Staffeln um nicht mehr als 100 Doppelzentner, so ist nur für die 
überschreitende Menge der Malzaufschlag nach dem Satze der höheren Staffel zu ent- 
richten.
	        
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