Eintritt ber
Steuerpflicht.
Befreiung vom
Malzaufschlage.
Betrag des Malz-
aufschlags.
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(5) Der Zusatz von Wasser zum Biere durch Brauer nach Feststellung des Ex-
traktgehalts der Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhändler und Wirte ist
untersagt. Artikel 3
17 .
(1) Das Malz wird steuerbar, sobald es für den Zweck der Erzeugung von Bier
zum Schroten in die Mühle eingebracht wird.
(:2) Das Malz gilt als in die Mühle eingebracht
1. bei einer öffentlichen Malzmühle, sobald es in ein zu dem Mühlanwesen
gehöriges Gebäude oder in dessen unmittelbare Umgebung gebracht ist;
2. bei einer eigenen Malzmühle, sobald es das Wägegefäß der selbsttätigen
Wägevorrichtung durchlaufen hat;
3. bei einer anderen zum Schroten von Malz benützbaren Vorrichtung, sobald
es in den Naum, in welchem sich diese Vorrichtung befindet, oder, falls
die Vorrichtung im Freien aufsgestellt ist, in deren unmittelbare Umgebung
gebracht ist.
Artikel 4.
(1) Dem Malzaufschlag unterliegt nicht Malz, welches unter Einhaltung der
von der Steuerverwaltung erlassenen Vorschriften zu einem anderen Zwecke als zur Bier-
bereitung geschrotet und verwendet wird.
(2) Werden diese Vorschriften nicht beachtet, so unterliegt das Malz dem Malz-
aufschlage zu dem höchsten Steuersatze.
(3) Die Verwendung von aufschlagfreiem Malze zur Bierbereitung ist verboten.
Artikel 5.
() Der Malzaufschlag beträgt für einen Doppelzentner des in einem Brauerei-
betrieb steuerbar gewordenen ungeschroteten Malzes bei einem Gesamtmalzverbrauch
innerhalb eines Kalenderjahres
bis zu 1000 Doppelzentner 15.—¾ für 1 Doppelzentner,
von mehr als 1000 Doppelzentner „ „ 150)0 „ 15,0 % „ „ v „
7 7 7 1500 7% !*— 2000 5 16.— MA 7 ½% 7“ /
7 7 7 2000 » »s» 2500 7 16,0 M „% J7. /
« » « 2500 7, 7 „ 3000 7, 17.— 7% „% J5% -
« « « 3000 r % „ 3500 7 17,50 M —*-i. ½ /
½ 7“ 7v 3500 7 % „ 4000 7“ 18— 7 „ 7
// 7 7% 4000 7“ „% 4500 7% 1 8,50 # % „ J5“ 1
« « » 4500 7 7 „ 5000 7“, 19.— ½% %½ 5% /
7 7 7 5000 ½ 2½½%½ 6000 7“ 19,50 M ½% 7“ -
„ „ „ 6000 Doppelzentner ... 20·-Ø»,, v
(2) Übersteigt der Malzverbrauch in einem Prauerekbetrieb innerhalb eines ga-
lenderjahres die erste Staffel des Abs. 1 um nicht mehr als 50 Doppelzentner oder
eine der übrigen Staffeln um nicht mehr als 100 Doppelzentner, so ist nur für die
überschreitende Menge der Malzaufschlag nach dem Satze der höheren Staffel zu ent-
richten.