Steuerpflichtiges
Gewicht.
mierson, 46
alzaufschlag-
p chtigen.“
Erhebung und
Stundung des
Malzaufschlags.
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Artikel 6.
(1) Der Malzaufschlag wird vom Reingewichte des in die Mühle eingebrachten
ungeschroteten Malzes erhoben. Bruchteile eines Kilogramms bleiben außer Ansatz.
(2) Bei der Verarbeitung von Weizenmalz wird ein Doppelzentner Weizenmalz
gleich neun Zehntel Doppelzentner Gerstenmalz gerechnet.
(3) Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als Reinigen oder Schroten
(3z. B. Enthülsen) eine wesentliche Gewichtsverminderung erfahren, so ist diese nach
näherer Anordnung der Steuerverwaltung dem steuerpflichtigen Gewichte zuzurechnen.
Artikel 7.
Den Malzaufschlag hat derjenige zu entrichten, für dessen Rechnung das Malz
geschrotet wird.
Artikel 8.
(1I) Der Malzaufschlag ist zu entrichten:
1. für das zur Erzeugung von untergärigem Biere bestimmte Malz und zwar
für Malz, welches im ersten Viertel eines Kalenderjahrs in die Mühle
gebracht wird, zur Hälfte in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten April,
zur anderen Hälfte in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten Oktober des-
selben Jahres;
für Malz, welches im zweiten Viertel eines Kalenderjahrs in die
Mühle gebracht wird, im ganzen Betrag in der Zeit vom ersten bis fünf-
zehnten Juli desselben Jahres;
für Malz, welches im dritten Viertel eines Kalenderjahrs in die Mühle
gebracht wird, im ganzen Betrag in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten
Oktober desselben Jahres;
für Malz, welches im vierten Viertel eines Kalenderjahrs in die
Mühle gebracht wird, zur Hälfte in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten
Januar, zur anderen Hälfte in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten
Juli des nächstfolgenden Kalenderjahrs;
2. füür das zum Zwecke der Erzeugung von obergärigem Biere innerhalb ei-
nes Kalendervierteljahrs in die Mühle gebrachte Malz in der Zeit vom
ersten bis fünfzehnten des auf das Vierteljahr unmittelbar folgenden
Monats.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen eine weiter-
gehende Stundung des Malzaufschlags ausnahmsweise zulassen.
(3) Liegen Tatsachen vor, welche den Eingang des Malzaufschlags gefährdet er-
scheinen lassen, und leistet der Pflichtige nicht genügende Sicherheit, so kann die
Steuerbehörde die sofortige Einbezahlung des angefallenen Malzaufschlags verlangen
und die Ausstellung von Malzscheinen von der vorherigen Entrichtung des Malzauf-
schlags abhängig machen.