Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

Steuerpflichtiges 
Gewicht. 
mierson, 46 
alzaufschlag- 
p chtigen.“ 
Erhebung und 
Stundung des 
Malzaufschlags. 
66 
Artikel 6. 
(1) Der Malzaufschlag wird vom Reingewichte des in die Mühle eingebrachten 
ungeschroteten Malzes erhoben. Bruchteile eines Kilogramms bleiben außer Ansatz. 
(2) Bei der Verarbeitung von Weizenmalz wird ein Doppelzentner Weizenmalz 
gleich neun Zehntel Doppelzentner Gerstenmalz gerechnet. 
(3) Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als Reinigen oder Schroten 
(3z. B. Enthülsen) eine wesentliche Gewichtsverminderung erfahren, so ist diese nach 
näherer Anordnung der Steuerverwaltung dem steuerpflichtigen Gewichte zuzurechnen. 
Artikel 7. 
Den Malzaufschlag hat derjenige zu entrichten, für dessen Rechnung das Malz 
geschrotet wird. 
Artikel 8. 
(1I) Der Malzaufschlag ist zu entrichten: 
1. für das zur Erzeugung von untergärigem Biere bestimmte Malz und zwar 
für Malz, welches im ersten Viertel eines Kalenderjahrs in die Mühle 
gebracht wird, zur Hälfte in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten April, 
zur anderen Hälfte in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten Oktober des- 
selben Jahres; 
für Malz, welches im zweiten Viertel eines Kalenderjahrs in die 
Mühle gebracht wird, im ganzen Betrag in der Zeit vom ersten bis fünf- 
zehnten Juli desselben Jahres; 
für Malz, welches im dritten Viertel eines Kalenderjahrs in die Mühle 
gebracht wird, im ganzen Betrag in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten 
Oktober desselben Jahres; 
für Malz, welches im vierten Viertel eines Kalenderjahrs in die 
Mühle gebracht wird, zur Hälfte in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten 
Januar, zur anderen Hälfte in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten 
Juli des nächstfolgenden Kalenderjahrs; 
2. füür das zum Zwecke der Erzeugung von obergärigem Biere innerhalb ei- 
nes Kalendervierteljahrs in die Mühle gebrachte Malz in der Zeit vom 
ersten bis fünfzehnten des auf das Vierteljahr unmittelbar folgenden 
Monats. 
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen eine weiter- 
gehende Stundung des Malzaufschlags ausnahmsweise zulassen. 
(3) Liegen Tatsachen vor, welche den Eingang des Malzaufschlags gefährdet er- 
scheinen lassen, und leistet der Pflichtige nicht genügende Sicherheit, so kann die 
Steuerbehörde die sofortige Einbezahlung des angefallenen Malzaufschlags verlangen 
und die Ausstellung von Malzscheinen von der vorherigen Entrichtung des Malzauf- 
schlags abhängig machen.
	        
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