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Schroten von
Malz auf einer
außerbayerischen
Mühle.
Einfuhr von
Malz zum
Schroten mit der
Bestimmug der
Wiederausfuhr.
Genehmigungs-
pflicht für öffent-
liche
Selbsttätige
Wägevor-
richtungen an
öffentlichen Malz-
mühlen.
Aufbewahren von
Malz und Betrieb
einer Brauerei
durch den Inhaber
einer öffentlichen
Malzmühle
Mühlönch.
alzmühlen.
Artikel 21.
(1) Wer Malz auf einer nicht in Bayern gelegenen Mühle schroten lassen will,
hat die Vorschriften in Artikel 17, 18 und 19 Abs. 1 einzuhalten.
(2) Bei der Ausfuhr und Wiedereinfuhr ist das Malz mit dem Malzscheine der
zuständigen Zoll= oder Steuerbehörde vorzuführen.
Artikel 22.
Wer Malz zum Schroten auf einer öffentlichen Malzmühle mit der Bestimmung
der Wiederausfuhr nach der Bearbeitung nach Bayern einführen will, hat vor der Ein-
fuhr bei der Steuerbehörde des Eintrittsorts das Malz anzumelden und einen Malz-
schein zu erholen. Die Hinterlegung des Malzaufschlags im gesetzlich zulässigen
Höchstbetrage kann gefordert werden.
Artikel 23.
(1) Der Inhaber einer öffentlichen Mühle, welcher auf dieser Mühle gewerbs-
mäßig Malz für Dritte schroten will, hat vorher die Genehmigung der Steuerbehörde
einzuholen.
(2) Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Artikel 24.
(1) Offentliche Malzmühlen, deren Mahlgänge mit Zylinderwalzen betrieben
werden, müssen mit einer von der Steuerverwaltung genehmigten, selbsttätig das Er-
gebnis der Verwiegung anzeigenden Vorrichtung versehen sein. Die Wägevorrichtun-
gen müssen mit den Malzmühlen in feste Verbindung gebracht und beide so eingerich-
tet sein, daß nach Anbringung des steueramtlichen Verschlusses ohne Anwendung er-
kennbarer Gewalt Malz zum Mühlwerke nur gelangen kann, nachdem es die Wäge-
vorrichtung durchlaufen hat.
(2) Die Steuerverwaltung ist ermächtigt, auch andere Sicherheitsmaßnahmen an-
zuordnen.
Artikel 25.
(1) Der Inhaber einer öffentlichen Malzmühle (Müller) darf auf eigene Rech-
nung weder geschrotetes noch ungeschrotetes Malz aufbewahren. Er darf weder auf
der Mühle Malz zum eigenen Bedarf schroten, noch innerhalb einer Entfernung von
35 km von der Mühle gewerbsmäßig Bier bereiten oder für seine Rechnung bereiten
lassen.
(2) Ausnahmen können von der Steuerbehörde unter Anordnung der erforder-
lichen Uberwachungsmaßnahmen zugelassen werden.
Artikel 26.
(1) Der Müller hat nach näherer Anordnung der Steuerverwaltung ein Müihl-
buch zu führen, in welches jedes Schroten von Malz sogleich einzutragen ist.
(2) Der Müller hat das Mühlbuch sorgfältig an dem von der Steuerbehörde zu
bestimmenden Orte aufzubewahren, den Steuerbeamten auf Verlangen jederzeit vorzu-
logen, zur bestimmten Frist abzuschließen und an die Steuerbehörde abzuliefern.