Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Art.  IV.
Art.  109  Satz  1  erhält  folgende  Fassung:

Beträgt  das  Vermögen  des  Mündels  nicht  über  1000  Mark,  so  wird  weder
für  die  in  Art.  108  Abs.  4  bezeichneten  Geschäfte  des  Amtsrichters,  noch  für
die  Gutachten  und  Beschlüsse  des  Familienraths  und  die  gerichtliche  Bestätigung
derselben,  noch  auch  für  gerichtliche  Protokolle  über  die  Beeidigung  von  Sachverständigen
  (Art.  110  Ziff.  1)  eine  Gebühr  erhoben.

Art.  V.
Art.  110  Ziff.  2  erhält  folgende  Fassung:

2)  1  bis  10  Mark  für  die  gerichtliche  Beurkundung  einer  Emanzipationserklärung

  gemäß  Art.  477  des  Pfälzischen  Civilgesetzbuches;

Art.  VI.
In  Art.  114  wird  nach  Abs.  folgender  Abs.  2  eingeschaltet:
Die  in  Art.  113  Ziff.  1  bestimmte  Gebühr  wird  nur  zu  drei  Viertheilen
(mit  1½  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme)  erhoben  bei  Verträgen  mit  einem
Werthsgegenstande  von  über  1000  Mark  bis  2000  Mark  einschließlich,  soferne

solche  Verträge  nicht  nach  Abs.  1  Ziff.  1  oder  Ziff.  2  mit  einer  niedrigeren  Gebühr
  zu  bewerthen  sind.

Art.  VII.
Art.  115  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Eheverträge  ohne  Gegenstandssumme,  insbesondere  über  die  Wahl  eines  Güterrechtssystems,
  welche  keine  Aenderung  an  dem  Besitz  oder  Eigenthum  von  Liegenschaften
  oder  gleichgeachtcten  Nechten  bewirken,  unterliegen  einer  Gebühr  von
3  Mark.

Art.  VIII.
Art.  116  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Erbverträge  ohne  Gegenstandssumme  unterliegen  einer  Gebühr  von  3  Mark

Art.  1IX.
Art.  122  Abs.  1  Satz  !  erhält  folgende  Fassung:

Schuldbekenntnisse  mit  Hypothekbestellung,  sowie  hypothekarische  Kautionen
unterliegen  einer  Gebühr  zu  6  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme,  soferne
jedoch  der  Werthsgegenstand  den  Betrag  von  1500  Mark  nicht  übersteigt,  zu
3  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.