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Art. IV.
Art. 109 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Beträgt das Vermögen des Mündels nicht über 1000 Mark, so wird weder
für die in Art. 108 Abs. 4 bezeichneten Geschäfte des Amtsrichters, noch für
die Gutachten und Beschlüsse des Familienraths und die gerichtliche Bestätigung
derselben, noch auch für gerichtliche Protokolle über die Beeidigung von Sachverständigen
(Art. 110 Ziff. 1) eine Gebühr erhoben.
Art. V.
Art. 110 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:
2) 1 bis 10 Mark für die gerichtliche Beurkundung einer Emanzipationserklärung
gemäß Art. 477 des Pfälzischen Civilgesetzbuches;
Art. VI.
In Art. 114 wird nach Abs. folgender Abs. 2 eingeschaltet:
Die in Art. 113 Ziff. 1 bestimmte Gebühr wird nur zu drei Viertheilen
(mit 1½ vom Hundert der Gegenstandssumme) erhoben bei Verträgen mit einem
Werthsgegenstande von über 1000 Mark bis 2000 Mark einschließlich, soferne
solche Verträge nicht nach Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 2 mit einer niedrigeren Gebühr
zu bewerthen sind.
Art. VII.
Art. 115 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Eheverträge ohne Gegenstandssumme, insbesondere über die Wahl eines Güterrechtssystems,
welche keine Aenderung an dem Besitz oder Eigenthum von Liegenschaften
oder gleichgeachtcten Nechten bewirken, unterliegen einer Gebühr von
3 Mark.
Art. VIII.
Art. 116 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Erbverträge ohne Gegenstandssumme unterliegen einer Gebühr von 3 Mark
Art. 1IX.
Art. 122 Abs. 1 Satz ! erhält folgende Fassung:
Schuldbekenntnisse mit Hypothekbestellung, sowie hypothekarische Kautionen
unterliegen einer Gebühr zu 6 vom Tausend der Gegenstandssumme, soferne
jedoch der Werthsgegenstand den Betrag von 1500 Mark nicht übersteigt, zu
3 vom Tausend der Gegenstandssumme.