Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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III. Gemeinsame WVorschriften. 
Ergeben sich bei der Prüfung Mängel, so haben die Sachverständigen den 
Betriebsunternehmer oder Hersteller darauf aufmerksam zu machen und erforder- 
lichenfalls die Beseitigung nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist durch eine Nach- 
prüfung festzustellen. 
Die Sachverständigen haben dem Betriebsunternehmer oder Hersteller über 
den Ausfall der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und Abschrift der zu- 
ständigen Behörde zu übersenden. 
————— —— 
[116] Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Num- 
mern 59 bis 62: 
Seite 607. Abkommen zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Re- 
gierung der Französischen Republik, betreffend den Austausch von Nach- 
richten über das Auftreten von ansteckenden Menschen= und Tierkrank- 
heiten in den beiderseitigen Grenzbezirken. 
„ 615. Festsetzung des Gesamtkontingents der Brennereien für das Betriebs- 
jahr 1911—12. 
„ 615. Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif 
und der Anleitung für die Zollabfertigung. 
„ 617. Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen. 
„ 678. Berichtigung. 
„ 679. Einziehung des Kaiserlichen Vizekonsulats in Salina Cruz (Mexiko). 
„ 680. Inkraftsetzung eines neuen Statistischen Warenverzeichnisses und eines 
neuen Verzeichnisses der Länder der Herkunft und der Bestimmung. 
„ 681. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit Hafermehl und mit 
Kakaopulver. 
„ 683. Verzeichnis der Ziwvilvorsitzenden der im Deutschen Reiche bestehenden 
Ersatzkommissionen. 
  
Druck: Welmarsscher Verlag G. m. b. H.
	        
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