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III. Gemeinsame WVorschriften.
Ergeben sich bei der Prüfung Mängel, so haben die Sachverständigen den
Betriebsunternehmer oder Hersteller darauf aufmerksam zu machen und erforder-
lichenfalls die Beseitigung nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist durch eine Nach-
prüfung festzustellen.
Die Sachverständigen haben dem Betriebsunternehmer oder Hersteller über
den Ausfall der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und Abschrift der zu-
ständigen Behörde zu übersenden.
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[116] Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Num-
mern 59 bis 62:
Seite 607. Abkommen zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Re-
gierung der Französischen Republik, betreffend den Austausch von Nach-
richten über das Auftreten von ansteckenden Menschen= und Tierkrank-
heiten in den beiderseitigen Grenzbezirken.
„ 615. Festsetzung des Gesamtkontingents der Brennereien für das Betriebs-
jahr 1911—12.
„ 615. Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif
und der Anleitung für die Zollabfertigung.
„ 617. Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.
„ 678. Berichtigung.
„ 679. Einziehung des Kaiserlichen Vizekonsulats in Salina Cruz (Mexiko).
„ 680. Inkraftsetzung eines neuen Statistischen Warenverzeichnisses und eines
neuen Verzeichnisses der Länder der Herkunft und der Bestimmung.
„ 681. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit Hafermehl und mit
Kakaopulver.
„ 683. Verzeichnis der Ziwvilvorsitzenden der im Deutschen Reiche bestehenden
Ersatzkommissionen.
Druck: Welmarsscher Verlag G. m. b. H.