Früchte u. bewegl. Zugehörungen im Subh.-Verfahren. 215
sam erfolgten Veräußerung der Früchte an Stelle dieser
deren Erlös, wie bei Verpachtung der Pachtschilling, als
das Erträgniß der Liegenschaft zu erachten ist, welches
als vor der Beschlagnahme angefallen von dieser nicht
mehr erfaßt wird; auch der Ausdruck „Einstellung des
Vollstreckungsverfahrens“ in Art. 20 Abs. 2 SO. ist von
einem über die Veräußerung gediehenen Verfahren nicht
zu verstehen, vgl. Seuffert, Kommentar zur CPO.
Note 2 aà zu § 690.
Durch den Art. 8 ist ferner dem Schuldner oder
Drittbesitzer die eigenmächtige Verfügung insbesondere
auch über die Früchte genommen; er darf sie
vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 6 (und 131 Abs. 1)
SO. nicht verbrauchen, noch weniger veräußern bei
Meidung der Anwendbarkeit des § 137 StGB., vgl.
Samml. v. Entsch. d. OLG. München in Straff. Bd. 4
S. 359, Bl. f. RA. Bd. 52 S. 329. Es empfiehlt sich,
je nach Umständen schon im Beschlagnahmebeschlusse auf
die Strafbarkeit hinzuweisen, da hiedurch einerseits der
Berufung des Zuwiderhandelnden auf § 59 StGB. —
s. Samml. a. a. O. — vorgebeugt wird, andererseits wohl
in den meisten Fällen weitere Maßnahmen nach Art. 15
SO. werden unnöthig gemacht werden. Uebrigens gibt
die Strafbarkeit der Entfremdung in Verbindung mit
Art. 102 Ausf.-Ges. z. RStPO. eine geeignete Handhabe
im Sinne jenes Art. 15, die in besonders erschwerenden
Fällen etwa durch entsprechende Bekanntmachung
der Unzulässigkeit und Strafbarkeit der Veräußerung
verstärkt werden kann.
Jedoch bildet erst die Fortschaffung der beschlagnahmten
Sachen das Vergehen des § 137 — s. die angezogene
Sammlung Bd. 1 S. 460 — und ist dem Schuldner
die Möglichkeit gegeben, bei Zulänglichkeit des Erlöses
zur Wegfertigung der Beschlagnahmen über die Früchte
einen mit Beseitigung der Subhastation in Wirksamkeit
tretenden Vertrag abzuschließen.