92 (Zusammenlegungsgesetz.)
Berufungsbeklagten sind diese Wirkungen von der Generalkommission durch Urteil
auszusprechen. *
153.
(1) Die Generalkommission hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung durch Beschluß
als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde an das
Oberlandeskulturgericht zulässig.
(2) Erachtet die Generalkommission die Berufung für zulässig, so beauftragt
sie mit der weiteren Sachleitung bis zum Urteil eins ihrer Mitglieder als Kommissar.
Die Erteilung des Auftrags an eine Spezialkommission ist zulässig.
(3) Der Kommissar fordert den Berufungskläger zur Begründung seiner Be-
rufung binnen einer Frist von zwei Wochen auf, wenn eine Begründung nicht
bereits überreicht ist. Die Berufungsschrift und ihre Begründung ist dem Be-
rufungsbeklagten zur Gegenerklärung binnen einer Frist von zwei Wochen zuzu-
stellen.
8 154.
Die Entscheidung über die Berufung kann durch Schriftsätze vorbereitet
werden. Die Schriftsätze sind bei dem Kommissar (§ 153 Abs. 2) einzureichen
und von dort der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. Die Vorschriften der
§§ 131 bis 134 der Zivilprozeßordnung finden auf die Schriftsätze entsprechende
Anwendung.
§ 155.
(1) Ergibt sich aus den von den Parteien überreichten Schriftsätzen, insbe-
sondere wegen neu vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel oder wegen beab-
sichtigter Klagänderung die Notwendigkeit weiterer Verhandlung, so ladet der
Kommissar die Parteien zu mündlicher Verhandlung vor. Die mündliche Ver-
handlung ist auch anzuberaumen, wenn eine der Parteien darauf anträgt.
(2) Die Ladungsfrist (§ 48) beträgt mindestens drei Tage, und wenn mit
ihr die Aufforderung zur Erklärung über die Berufungsschrift und über deren
Begründung verbunden wird, mindestens zwei Wochen.
(3) Auf das weitere Verfahren bis zum Urteil finden die Vorschriften der
88 136 bis 146, 149, 150 über das Verfahren in der ersten Instanz ent-
sprechende Anwendung. Ist ein Beweis durch Sachverständige zu erheben, so