(Zusammenlegungsgesetz.) 99
einrichtungen), für Regulierungen fließender Gewässer und für Anlagen
an solchen, für Enteignungen, sowie für Löhne der zu den Vermessungs-
arbeiten notwendigen Arbeiter.
8 170.
(1) Die in § 169 Abs. 2 unter a) bezeichnete Pauschvergütung wird vor-
schußweise aus der Großherzoglichen Staatskasse an den preußischen Staat gezahlt,
sie ist mit einem Betrage von fünfunddreißig Mark für jedes Hektar der Staats-
kasse von den Beteiligten zu erstatten.
(2) Eine Ermäßigung dieses Betrags kann vom Staatsministerium nach
Maßgabe der vorhandenen etatmäßigen Mittel nach Gehör des Bezirksausschusses
gewährt werden, wenn die Ertragsfähigkeit der Flur, der von der Zusammenlegung
für den Betrieb des Landwirtschaftsgewerbes zu erwartende Vorteil und die
Leistungsfähigkeit der bei der Zusammenlegung beteiligten Grundeigentümer derart
sind, daß die Belastung nicht getragen werden kann.
§ 171.
(1) Nicht zu den von der Gesamtheit der Beteiligten zu tragenden Zusammen-
legungskosten (§ 169) gehören:
a) die im § 4 des preußischen Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinander-
setzungssachen vom 24. Juni 1875 behandelten Prozeßkosten, sowie die
Kosten einer außerhalb eines Prozesses erhobenen Beschwerde, soweit sie
abgewiesen wird,
b) die im 85 desselben Gesetzes behandelten Kosten für die Erledigung
von Anträgen oder Gesuchen, die zur vorschriftsmäßigen Ausführung eines
Verfahrens an sich nicht notwendigerweise erledigt werden müssen, und
ferner die Kosten für die Erledigung von Anträgen, die nach der Rezeß-
bestätigung und -Ausführung, nach der rechtskräftigen Entscheidung von
Prozessen, nach Vergleichen oder aus ähnlichen Anlässen gestellt werden,
xc) die besonderen Kosten, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein-
zelnen Beteiligten zur Last fallen.
(2) Diese Kosten sind nach Maßgabe der jeweiligen preußischen Gesetze über
das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen den Beteiligten zuzurechnen und von
diesen an die preußische Staatskasse zu zahlen.
(3) Für den Ansatz und die Erhebung der Prozeßkosten der dritten Instanz
sind die für die zweite Instanz geltenden Kostenvorschriften entsprechend anzuwenden.
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