Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

134 (Satzung der Sparkasse Apolda.) 
Aufbewahrung der Kassenbestände und GWertpapiere. 
§ 9. 
Der Verwaltungsrat hat für die sichere Aufbewahrung der Kassenbestände und Wertpapiere 
Sorge zu tragen. 
Die Wertpapiere und die zugehörigen Zins= und Erneuerungsscheine sind von einander 
getrennt aufzubewahren. 
Die Mäntel der Wertpapiere werden unter Verschluß des Sparkassenvorstandes, eines 
Beisitzers und des Kassierers, die Zins= und Erneuerungsscheine unter Verschluß eines Beisitzers 
und des Kassierers, die Barbestände und sonstigen Urkunden unter Verschluß des Kassierers 
und eines vom Sparkassenvorstand zu bestimmenden Beamten aufbewahrt. 
Durch Beschluß des Verwaltungsrates kann die Verteilung der Schlüssel anders geregelt 
werden, jedoch darf der Verschluß der Mäntel der Wertpapiere und der Verschluß der dazu 
gehörigen Zins= und Erneuerungsscheine nicht denselben Personen übergeben werden. 
Rassenprüfungen. 
8 10. 
Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, alljährlich mehrere Male eine Prüfung der Kasse und 
der Bestände vorzunehmen. Das Recht solcher Prüfungen steht ihm jeder Zeit zu. Auch kann 
er Prüfungen durch einen Verbandsrevisor vornehmen lassen. 
Quittungen. 
8 11. 
Alle Quittungen der städtischen Sparkasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift 
zweier Beamten, deren Namen im Kassenzimmer auszuhängen sind. 
Diese Beamten bestimmt der Sparkassenvorstand. 
Rechnung und WVerwaltungsbericht. 
8 12. 
Als Geschäftsjahr gilt für die Sparkasse das Kalenderjahr. 
Spätestens drei Monate nach Schluß des Geschäftsjahres hat der Kassierer die Jahres- 
rechnung aufzustellen, die von einem zweiten Beamten mit zu vollziehen ist. 
Die Inhaberpapiere sind zum Verkaufswert vom 31. Dezember des Geschäftsjahres, sofern 
dieser aber den Nennwert oder den Ankaufspreis übersteigt, nur zu dem niedrigsten dieser 
beiden zuletzt genannten Werte einzustellen. 
Die Jahresrechnung ist dem Gemeinderat zur Kenntnis vorzulegen. 
Ihre Ergebnisse sind jährlich öffentlich bekannt zu machen. 
Offentliche Dienstzeit. 
8 13. 
Der Sparkassenvorstand bestimmt und macht bekannt, zu welcher Zeit die städtische Spar- 
kasse geöffnet ist.
	        
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