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Im Sinne des Viehseuchengesetzes und der Ausführungsbestimmungen sind
„Landesregierung und oberste Landesbehörde“ das Staatsministerium,
„höhere Polizeibehörde“ der Bezirksdirektor,
„Polizeibehörde“ die Ortspolizeibehörde.
8 2.
Die Ortspolizeibehörde hat alle diejenigen polizeilichen Maßregeln zur Vor-
beugung und Bekämpfung der Viehseuchen zu treffen, die nicht ausdrücklich einer
anderen Behörde übertragen sind.
Der Bezirksdirektor hat die Vorbeugungs= und Bekämpfungsmaßregeln der
Ortspolizeibehörden zu überwachen und ist befugt, deren Amtsverrichtungen ganz
oder teilweise zu übernehmen.
Er hat ferner alle die Anordnungen zu treffen, die für mehr als einen
Gemeindebezirk Geltung haben sollen.
Weiter liegt ihm ob:
a) nötigenfalls andere als beamtete Tierärzte zuzuziehen (§ 2 Abs. 2 des
Viehseuchengesetzes);
b) der Erlaß von Vorschriften auf Grund von § 16 Abs. 1 und 3 und
§ 17 Nr. 1—15 und 18 des Viehseuchengesetzes;
Jc) die Anordnung der Tötung eines Tieres im Falle des § 44 des Vieh-
seuchengesetzes, ferner der Tötung eines Tieres, die nach dem Vieh-
seuchengesetze nur angeordnet werden kann, nicht angeordnet werden muß
(§§ 12, 49, 51 Abs. 1 am Ende, § 61 des Viehseuchengesetzes). Zur
Anordnung einer Tötung nach §§ 25, 40 am Ende, § 65 des Vieh-
seuchengesetzes sind jedoch die Ortspolizeibehörden zuständig;
d) die Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr= und
Wochenmärkte, der Körungen, Viehversteigerungen und öffentlichen Tier-
schauen (§ 28 des Viehseuchengesetzes):
e) die Anordnung amtstierärztlicher und tierärztlicher Untersuchung der am
Seuchenort oder in dessen Umgegend vorhandenen für die Senuche
empfänglichen Tiere (§ 29 des Viehsenchengesetzes):
f) Schutzimpfungen der Viehbestände mehr als eines Gehöftes anzuordnen,
die. reichsgesetzlich nur zugelassen, nicht für alle Fälle vorgeschrieben sind
(§ 51 Abs. 2, § 54, § 60 des Viehseuchengesetzes);