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g) die Beschränkung des Personenverkehrs auf öffentlichen Wegen (8 19
Abs. 2 des Viehseuchengesetzes);
h) die in § 58 des Viehseuchengesetzes vorbehaltenen Maßregeln in bezug auf
die Beschränkung der Zulassung der Pferde zur Begattung festzusetzen;
i) die Anordnung der in § 78 des Viehseuchengesetzes vorgesehenen Anzeigen.
83.
Dem Staatsministerium bleibt vorbehalten:
à) besondere Kommissare im Sinne des § 1 dieses Gesetzes zu ernennen
und deren Befugnisse zu bestimmen;
b) die Ernennung der Kommission für das tierärztliche Obergutachten (§ 15
Abs. 2 des Viehseuchengesetzes) und der Erlaß ihrer Geschäftsordnung.
Die Kommission soll aus dem Referenten für das Veterinärwesen im
Staatsministerium als ständigem Vorsitzenden und zwei für den einzelnen
Fall zu bestimmenden Tierärzten bestehen;
Zc) die Uberwachung aller Vorbeugungs= und Bekämpfungsmaßregeln.
Das Staatsministerium kann auch innerhalb der Zuständigkeit der anderen
Behörden Anordnungen erlassen. 84
Für Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, genügt
mündliche Bekanntgabe. Schriftliche Mitteilung muß jedoch, wenn sie von den
Beteiligten verlangt wird, innerhalb dreier Tage erfolgen.
Anordnungen, die sich an eine unbestimmte Personenzahl richten, sind unter
der Bezeichnung „viehseuchenpolizeiliche Anordnung“ öffentlich bekannt zu machen.
5.
Das Gutachten des vom Tierbesitzer zugezogenen approbierten Tierarztes
15 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes) soll binnen zwei Tagen, von der Erklärung des
Tierbesitzers ab, bei der Ortspolizeibehörde des Seuchenortes eingereicht werden.
Die Einholung des tierärztlichen Obergutachtens (§ 15 Abs. 2 des Vieh-
seuchengesetzes) ist durch Vermittelung des Bezirksdirektors beim Staatsministerium
zu beantragen.
Die zur Feststellung einer Senche erforderlichen Teile eines Tieres (§ 15
Abs. 1 des Viehseuchengesetzes) sind unter sicherem Verschluß oder unter Über-
wachung auf Kosten des Besitzers solange aufzubewahren, bis ihre Ver-
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