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sion zur Schätzung des Vermögens und Einkommens derjenigen Reviereinwohner,
welche den Termin nicht eingehalten haben, und macht ihnen
solches mit Anzeige des Beitrags, den sie am 2 4sten Juni d. J.
bei Vermeidung der executiven Betreibung bezahlen müssen, bekannt.
b. Diese vorläufige Abschätzung setzt gar keine Untersuchung voraus, sondern
geschieht nach einer Klassifikation, die sich auf dem Gutachten der
nach H. 18. zugezogenen Taratoren und der eigenen ungefähren Kenntniß
der Kommission gründet.
, 21. Auf die später einkommenden Angaben wird für den ersten
Hebungstermin nicht weiter Rücksicht genommen.
§. 22. Sie dienen jedoch zum Leitfaden der Untersuchung, welche
nach Inhalt der Anweisung vom 24sten May d. J. 5. 37, vorgenommen
werden muß.
§. 23. Die Steuerbeiträge werden spätestens am 24sten Juny d. J.
zur Spezialkasse des Reviers von dem Steuerpflichtigen eingezahlt und er erhält
darüber eine Quitung der Kommission nach dem Schema.
O. §5. 24. Wenn ein Einwohner des Reviers hypothekarische Forderungen
hat, von denen er als Gläubiger die Steuer entrichten will; so muß die
Kommission ihm auf sein Verlangen so viel einzelne Quitungen ertheilen, als
er zu seiner Legitimation gegen die einzelnen Schuldner bedarf, damit diese
wiederum der Kommission des Grundeigenthums die Berichtigung der Steuer
nachweisen können.
. 25. Die Revierkommissionen müssen jeden Abend die baar und in
Papieren eingegangenen Summen an die Hauptkasse versiegelt abliefern.
Die Hauptkasse empfängt diese versiegelten Summen zur vorläufigen
Asservation und verabredet mit den Revierkommissionen den Tag und die
Stunde zur Durchzählung und Vereinnahmung. Dieses muß aber von 4 zu
4 Tagen geschehen.
#. 20. Mit dem Ablauf des 24 sten Juni d. J. werden die nicht eingegangenen
Beiträge mittelst Erekution sofort eingefordert.
Der Kommission wird das nöthige Personale zu diesem Geschäft, nach
Maaßgabe der einzuziehenden Reste überwiesen werden.
§. 27. Wenn der Restant ein Grundbesitzer ist, so wird der Rückstand
für den Beitrag des eingetragenen Gläubigers, der durch die veranlaßte
Erekution von dem Schuidner nicht hat beigetrieben werden können,
von dem Gläubiger eingefordert, und ihm zur Bezahlung eine släin duis
gestattet,