Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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sion  zur  Schätzung  des  Vermögens  und  Einkommens  derjenigen  Reviereinwohner,
  welche  den  Termin  nicht  eingehalten  haben,  und  macht  ihnen
  solches  mit  Anzeige  des  Beitrags,  den  sie  am  2  4sten  Juni  d.  J.
bei  Vermeidung  der  executiven  Betreibung  bezahlen  müssen,  bekannt.

b.  Diese  vorläufige  Abschätzung  setzt  gar  keine  Untersuchung  voraus,  sondern
  geschieht  nach  einer  Klassifikation,  die  sich  auf  dem  Gutachten  der
nach  H.  18.  zugezogenen  Taratoren  und  der  eigenen  ungefähren  Kenntniß
  der  Kommission  gründet.

,  21.  Auf  die  später  einkommenden  Angaben  wird  für  den  ersten
Hebungstermin  nicht  weiter  Rücksicht  genommen.

§.  22.  Sie  dienen  jedoch  zum  Leitfaden  der  Untersuchung,  welche
nach  Inhalt  der  Anweisung  vom  24sten  May  d.  J.  5.  37,  vorgenommen
werden  muß.

§.  23.  Die  Steuerbeiträge  werden  spätestens  am  24sten  Juny  d.  J.
zur  Spezialkasse  des  Reviers  von  dem  Steuerpflichtigen  eingezahlt  und  er  erhält
  darüber  eine  Quitung  der  Kommission  nach  dem  Schema.

O.  §5.  24.  Wenn  ein  Einwohner  des  Reviers  hypothekarische  Forderungen
  hat,  von  denen  er  als  Gläubiger  die  Steuer  entrichten  will;  so  muß  die
Kommission  ihm  auf  sein  Verlangen  so  viel  einzelne  Quitungen  ertheilen,  als
er  zu  seiner  Legitimation  gegen  die  einzelnen  Schuldner  bedarf,  damit  diese
wiederum  der  Kommission  des  Grundeigenthums  die  Berichtigung  der  Steuer
nachweisen  können.

.  25.  Die  Revierkommissionen  müssen  jeden  Abend  die  baar  und  in
Papieren  eingegangenen  Summen  an  die  Hauptkasse  versiegelt  abliefern.

Die  Hauptkasse  empfängt  diese  versiegelten  Summen  zur  vorläufigen
Asservation  und  verabredet  mit  den  Revierkommissionen  den  Tag  und  die
Stunde  zur  Durchzählung  und  Vereinnahmung.  Dieses  muß  aber  von  4  zu
4  Tagen  geschehen.

#.  20.  Mit  dem  Ablauf  des  24  sten  Juni  d.  J.  werden  die  nicht  eingegangenen
  Beiträge  mittelst  Erekution  sofort  eingefordert.

Der  Kommission  wird  das  nöthige  Personale  zu  diesem  Geschäft,  nach
Maaßgabe  der  einzuziehenden  Reste  überwiesen  werden.

§.  27.  Wenn  der  Restant  ein  Grundbesitzer  ist,  so  wird  der  Rückstand

  für  den  Beitrag  des  eingetragenen  Gläubigers,  der  durch  die  veranlaßte
  Erekution  von  dem  Schuidner  nicht  hat  beigetrieben  werden  können,
von  dem  Gläubiger  eingefordert,  und  ihm  zur  Bezahlung  eine  släin  duis
gestattet,