210
8 10.
Für die Schätzungskommissionen bestimmen die Bezirksausschüsse aus jeder
Gemeinde für je drei Jahre sachverständige Einwohner in genügender Anzahl. Der
Bezirksdirektor benachrichtigt die Bestimmten und veröffentlicht ihre Namen, nach-
dem der Bezirksausschuß über etwaige Einwendungen entschieden hat.
Aus der Zahl dieser Personen ernennt die Ortspolizeibehörde die Schieds-
männer für den einzelnen Schätzungsfall und verpflichtet sie durch Handgelöbnis
an Eidesstatt.
Die Schiedsmänner erhalten bei Verrichtungen außerhalb des Gemeindebezirks
ihres Wohnortes Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütung nach den Be-
stimmungen, die für die Klasse VI in § 103 des Gesetzes über das Kostenwesen
in Gerichts= und Verwaltungssachen in der Fassung der Ministerialbekanntmachung
vom 28. Februar 1900 gelten (Regierungsblatt 1900 S. 191).
Bei Verrichtungen innerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes erhalten
sie für den Tag eine Vergütung von 5 x und, falls die Verrichtung weniger als
6 Stunden dauert, von 3 .
8 11.
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen
ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden.
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schätzung ist jeder:
a) in eigener Sache,
b) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
Jc) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, ver-
schwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt, oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht
mehr besteht.
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,
sind unfähig, an einer Schätzung teilzunehmen.
Dem Besitzer des abzuschätzenden Tieres sind die ernannten Schiedsmänner
namhaft zu machen; er kann alsbald geltend machen, daß sie nach vorstehenden
Bestimmungen zu Unrecht ernannt worden sind.