Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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Die ernannten Schiedsmänner sind ausdrücklich zu befragen, ob fie nach vor- 
stehenden Bestimmungen an der Teilnahme verhindert sind. 
Über Einwendungen entscheidet die Ortspolizeibehörde. 
Hat ein Schiedsmann entgegen den vorstehenden Vorschriften an der Schätzung 
teilgenommen, so ist sie vom Bezirksdirektor für nichtig zu erklären und von einer 
neu zusammengesetzten Kommission zu wiederholen. Dies gilt jedoch nur dann, 
wenn die Nichtigkeitserklärung binnen einer ausschließlichen Frist von einer Woche, 
vom Tage der Eröffnung der Schätzung an die Beteiligten gerechnet, von den 
Beteiligten oder von der Ortspolizeibehörde bei dem Bezirksdirektor beantragt wird. 
8 12. 
Die Ernennung zum Schiedsmann darf nur aus triftigen Gründen abgelehnt 
werden. Nimmt ein Schiedsmann ohne Angabe von Gründen oder nach Ver— 
werfung seiner Gründe an der Schätzung nicht teil, so hat die Ortspolizeibehörde 
gegen ihn eine Geldstrafe bis zu 50 festzusetzen. Bei fortgesetzter Weigerung 
ist entweder gegen ihn eine zweite und letzte Geldstrafe bis zu 100 festzusetzen 
oder es ist alsbald ein anderer Schiedsmann zu ernennen. 
8 13. 
Die Abschätzung hat sobald als möglich, bei Tieren, die getötet werden sollen, 
möglichst vorher zu erfolgen. 
Das Ergebnis der Schätzung ist niederzuschreiben und von den Kommissions- 
mitgliedern zu unterschreiben. 
Erfolgt die Schätzung durch den beamteten Tierarzt allein, so hat der Besitzer 
oder sein Vertreter die Niederschrift mit zu unterschreiben. 
§ 14. 
Die Leitung der Verhandlungen liegt der Ortspolizeibehbrde ob. 
Liegen die Fälle der §§ 70 Nr. 1 und 2, 71 Nr. 2 und 3 des Viehseuchen- 
gesetzes von vornherein zweifellos vor, so kann die Bildung der Kommission und 
die weitere Untersuchung des Tieres unterbleiben. 
In allen anderen Fällen wird der Krankheitszustand des Tieres für die Ent- 
schädigungsverhandlungen nach §§ 15—17 dieses Gesetzes endgültig festgestellt.
	        
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