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8 15.
Das lebende oder tote Tier wird von dem beamteten Tierarzt möglichst im
Beisein der Schiedsmänner untersucht. Ist ein vom Besitzer des Tieres auf seine
Kosten zugezogener approbierter Tierarzt zugegen, so ist er mit zuzuziehen und zu
hören. Der Befund ist niederzuschreiben. Über die Art der Untersuchung kann
das Staatsministerium Bestimmungen treffen.
Der beamtete Tierarzt hat sich gutachtlich darüber auszusprechen, welche Krank-
heit des Tieres er festgestellt hat und ob dadurch ein Entschädigungsanspruch an
die Staatskasse oder an eine Verbandskasse gesetzlich begründet ist.
Dieses Gutachten ist den Schiedsmännern, dem Tierbesitzer, sowie dem etwa
von diesem zugezogenen approbierten Tierarzte mitzuteilen, soweit sie noch gegen—
wärtig sind. Sie können eine abweichende Ansicht, jedoch nur mit Begründung,
zu Protokoll geben.
8 16.
UÜUlber den Entschädigungsanspruch entscheidet der Bezirksdirektor und eröffnet
diese Entscheidung dem Tierbesitzer schriftlich oder durch die Ortspolizeibehörde.
§ 17.
Ist gegen das Gutachten des beamteten Tierarztes Widerspruch erhoben oder
walten aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben
des beamteten Tierarztes ob, so legt der Bezirksdirektor die Akten dem Staats-
ministerium vor; dieses veranlaßt die Abgabe eines tierärztlichen Obergutachtens
(§ 3 dieses Gesetzes).
Stellt sich der vom Tierbesitzer erhobene Widerspruch als unbegründet heraus,
so hat der Tierbesitzer die Kosten des Obergutachtens zu tragen.
8 18.
Ist die Entschädigung aus einem der in den §§ 70 Nr. 2 und 3, 72 Nr. 1—3
des Viehseuchengesetzes oder des § 7 Abs. 5 dieses Gesetzes bezeichneten Gründen
versagt worden, so steht dem Tierbesitzer das Recht der Berufung an das Staats-
ministerium zu.
Von diesen Fällen abgesehen steht dem Tierbesitzer gegen die Entscheidung
des Bezirksdirektors nur die Beschwerde an das Staatsministerium zu, die nur
damit begründet werden kann, daß die Entscheidung gegen Reichs= oder Landes-
gesetze verstößt.