Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

312 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
(3) Personen, die bei der Wollschur räudekranker Schafe beschäftigt worden 
sind, dürfen vor einem Wechsel oder vor gründlicher Reinigung der Kleider das 
Seuchengehöft nicht verlassen. 
g 263. 
(1) Ist das Heilverfahren bei Pferden nicht binnen 2 Monaten und bei 
Schafen nicht binnen 4 Monaten nach Feststellung der Seuche beendet, so kann 
die Ortspolizeibehörde anordnen, daß die Tiere (verseuchten Herden) im Stalle zu 
halten sind und daß, wenn es sich um verseuchte Schafherden handelt, andere 
Schafe nicht in den Stall gebracht werden dürfen. 
(2) In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Ortspolizei- 
behörde sogleich nach Feststellung der Krankheit bis zur Beendigung des Heil- 
verfahrens der Absonderung im Stalle unterworfen werden (§ 19 Abs. 1, 4 des 
Gesetzes). 
8 264. 
Es kann angeordnet werden, daß Ställe und Weideflächen, die von räude— 
kranken Schafen benutzt worden sind, zur Unterbringung von Schafen für eine 
von der Ortspolizeibehörde zu bestimmende, in der Regel auf 8 Wochen zu be— 
messende Zeitdauer nicht benutzt werden dürfen. 
255. 
(1) Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schafherden, die sich auf 
dem Transport, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat die 
Ortspolizeibehörde die Absonderung (§19 Absl. 1, 4 des Gesetzes) der kranken 
und der Seuche verdächtigen Pferde sowie sämtlicher zu dem Bestand oder der 
Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe bis zur Beendigung des 
Heilverfahrens anzuordnen, sofern nicht der Besitzer die Tötung der Tiere vorzieht. 
(2) Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Tiere mit ortspolizei- 
licher Genehmigung in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. 
(3) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Ortspolizei- 
behörde gestatten, daß die nach Abs. 1 der Absonderung zu unterwerfenden Pferde 
und Schafe zum Zwecke der Heilung oder Schlachtung nach ihrem bisherigen 
oder einem anderen Standort gebracht werden, falls die Gefahr einer Seuchen- 
verschleppung bei dem Transport durch geeignete Maßregeln beseitigt wird.
	        
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