374 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
Als Desinfektionsmittel sind dünne Chlorkalkmilch oder 6 prozentiges Kresolwasser
zu verwenden.
8 256.
Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern).
(1) Die Reinigung und die Desinfektion beim Rotlauf umfassen in der Regel
den Standplatz der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, bei gehäuftem
Auftreten nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des
Stalles oder den ganzen Stall, ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen
Gegenstände, die mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Aus-
scheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind. Stand-
plätze sind sofort nach der Entfernung der seuchenkranken oder der Seuche verdäch-
tigen Tiere zu reinigen und zu desinfizieren, Stallteile oder der ganze Stall so-
fort, wenn der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
im übrigen 6 Tage nach Ablauf des letzten Krankheitsfalles.
(2) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Zur Desinfektion können sämtliche
im § 11 Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden.
8 26.
Geflügelcholera und Hühnerpest.
(1) Die Ställe und sonstigen Aufenthaltsorte kranker oder der Seuche ver-
dächtiger Tiere, Käsige, sonstige Behältnisse und Traunsportmittel, Auslaufhöfe
einschließlich etwa vorhandener Schwimm= und Badevorrichtungen, Stallgeräte und
sonstige Gegenstände, die mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren,
deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind,
sowie Schlachtstellen sind zu reinigen und nach den Vorschriften des § 14 zu
desinfizieren. Zur Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 bezeichneten
Desinfektionsmittel verwandt werden.
(2) Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Ausscheidungen der kranken oder
verdächtigen Tiere und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Diese Abfall-
stoffe sind sorgfältig zu sammeln und ebenso wie die Streu, der Dünger, Kot,
Federn, Futterreste, die von ungepflasterten Fußböden und Auslaufhöfen entfernten
Erdschichten und alle geringwertigen Gegenstände, die mit Kot oder Blut verun-
reinigt sind, mit den Kadavern zu vergraben oder zu verbrennen. Durch Vergraben
oder Verbrennen sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter seuchenkranker