Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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522 (Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 
WV. Anlegung und Inbetriebsetzung von Dampffässern. 
8 10. 
I. Von der beabsichtigten Anlegung eines unter diese Verordnung fallenden 
Dampffasses ist dem für die regelmäßige Uberwachung des Dampffasses zuständigen 
Sachverständigen (§ 4) von dem Betriebsunternehmer Anzeige zu erstatten. Eine 
gleiche Anzeige ist erforderlich, wenn Dampffässer eine wesentliche Anderung der 
Bauart, der Größe oder eine Erhöhung des Betriebsdruckes erfahren sollen. Mit 
der Anzeige sind drei Beschreibungen nach dem dieser Verordnung beigefügten 
Muster (Anlage A) und drei maßstäbliche Zeichnungen des Dampffasses, aus 
welchen die Beschaffenheit der Verschlußvorrichtungen und alle zur rechnerischen 
Prüfung des Dampffasses und seiner Verhältnisse erforderlichen Angaben zu ersehen 
sein müssen, unter Bezeichnung des Aufstellungsortes vorzulegen. Zur Anlegung 
mehrerer Dampffässer gleicher Bau= und Betriebsart genügt die Ausfertigung der 
Vorlagen für eines der Dampffässer, wenn in der Beschreibung die Nummern der 
zugehörigen Dampffässer angegeben werden. 
II. Den Anzeigen für die Aufstellung alt angekaufter, bereits anderweit in 
Betrieb gewesener Dampffässer ist, soweit möglich, ein vollständiger Nachweis über 
den Erbauer, die frühere Betriebsstätte und den früheren Betriebsdruck, ferner über 
die Zeit, während welcher das Dampffaß überhaupt schon betrieben ist, und über 
die Gründe beizufügen, welche dazu geführt haben, das Dampffaß außer Betrieb 
zu setzen. Dampffässer, für welche dieser Nachweis nicht erbracht wird, ferner 
gußeiserne und solche Dampffässer, die nicht durch Befahren des Innern genau 
untersucht werden können, sind, falls nicht der Sachverständige sich mit deren 
Wiederverwendung ausdrücklich einverstanden erklärt, von der Wiederverwendung 
auszuschließen. 
III. Falls die Prüfung der Bauart und die Wasserdruckprobe (§ 11 Abs. ) 
— doder bei alt angekauften Dampffässern die innere Untersuchung (§ 11 Abs. II) — 
bereits stattgefunden hat, so sind die Bescheinigungen darüber der Anzeige beizufügen. 
IV. Der Sachverständige hat die Vorlagen gemäß den Bestimmungen dieser 
Verordnung zu prüfen. Er hat hiernach und nach Maßgabe des Ergebnisses der 
Prüfung der Bauart, der Druckprobe und der inneren Untersuchung (8 11 Abs. I.) 
den zulässigen höchsten Betriebsdruck des Dampffasses festzusetzen. Die Vorlagen 
sind von dem Sachverständigen mit Prüfungsvermerk zu versehen.
	        
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