Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 525 
Voraussetzungen betrieben werden, ist regelmäßigen technischen Untersuchungen zu 
unterziehen. 
II. Dieser Vorschrift unterliegen überwachungspflichtige Dampffässer nur dann 
nicht, wenn der Betrieb gänzlich eingestellt und dem zuständigen Sachverständigen 
eine schriftliche Anzeige erstattet wird. 
III. Von der Außerbetriebstellung hat der zuständige Sachverständige (§ 4) der 
zuständigen Behörde Mitteilung zu machen; diese hat darüber zu wachen, daß vor 
erneuter Anmeldung und Prüfung (88 10 bis 12) der Betrieb nicht wieder auf- 
genommen wird. 
8 16. 
J. Die regelmäßige Untersuchung der Dampffässer ist eine innere und eine 
Prüfung durch Wasserdruck. Äußere Untersuchungen sind gelegentlich vorzunehmen. 
II. Die regelmäßige innere Untersuchung ist alle 4 Jahre, die Wasserdruck— 
probe alle 8 Jahre vorzunehmen, dann aber mit der inneren Untersuchung, soweit 
möglich, zu verbinden. 
III. Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Sachverständigen 
durch eine Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine solche zu 
ergänzen oder zu ersetzen bei Dampffässern, die ihrer Bauart halber nicht im 
Innern besichtigt werden können. 
IV. Bei der äußeren Untersuchung muß das Dampffaß im Betriebe d. h. 
unter Druck sein. Zur Ausführung der inneren Untersuchung und Wasserdruck- 
probe ist der Betrieb einzustellen und das gehörig gereinigte Dampffaß zu der mit 
dem Sachverständigen zu vereinbarenden Zeit bereit zu stellen. Einmauerungen 
oder Ummantelungen sind bei den Prüfungen soweit zu entfernen, wie es der 
Sachverständige (§ 4) für erforderlich hält. 
V. Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Druckprobe ist der 
Besitzer mindestens vier Wochen vorher zu benachrichtigen. Die Untersuchungs- 
fristen laufen vom Tage der ersten Prüfung ( 12) ab. Ihre UÜberschreitung ist 
nur ausnahmsweise und nicht über einen Zeitraum von zwei Monaten zulässig. 
Die regelmäßigen Prüfungsfristen dürfen durch solche Überschreitungen nicht ver- 
längert werden. Bei Anlagen, deren Betrieb nur zu gewissen Zeiten im Jahre 
unterbrochen werden kann (Kampagne-, Saisonbetriebe), ist die Untersuchung in 
diese Zeit zu legen. 
1912 73
	        
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