(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 525
Voraussetzungen betrieben werden, ist regelmäßigen technischen Untersuchungen zu
unterziehen.
II. Dieser Vorschrift unterliegen überwachungspflichtige Dampffässer nur dann
nicht, wenn der Betrieb gänzlich eingestellt und dem zuständigen Sachverständigen
eine schriftliche Anzeige erstattet wird.
III. Von der Außerbetriebstellung hat der zuständige Sachverständige (§ 4) der
zuständigen Behörde Mitteilung zu machen; diese hat darüber zu wachen, daß vor
erneuter Anmeldung und Prüfung (88 10 bis 12) der Betrieb nicht wieder auf-
genommen wird.
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J. Die regelmäßige Untersuchung der Dampffässer ist eine innere und eine
Prüfung durch Wasserdruck. Äußere Untersuchungen sind gelegentlich vorzunehmen.
II. Die regelmäßige innere Untersuchung ist alle 4 Jahre, die Wasserdruck—
probe alle 8 Jahre vorzunehmen, dann aber mit der inneren Untersuchung, soweit
möglich, zu verbinden.
III. Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Sachverständigen
durch eine Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine solche zu
ergänzen oder zu ersetzen bei Dampffässern, die ihrer Bauart halber nicht im
Innern besichtigt werden können.
IV. Bei der äußeren Untersuchung muß das Dampffaß im Betriebe d. h.
unter Druck sein. Zur Ausführung der inneren Untersuchung und Wasserdruck-
probe ist der Betrieb einzustellen und das gehörig gereinigte Dampffaß zu der mit
dem Sachverständigen zu vereinbarenden Zeit bereit zu stellen. Einmauerungen
oder Ummantelungen sind bei den Prüfungen soweit zu entfernen, wie es der
Sachverständige (§ 4) für erforderlich hält.
V. Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Druckprobe ist der
Besitzer mindestens vier Wochen vorher zu benachrichtigen. Die Untersuchungs-
fristen laufen vom Tage der ersten Prüfung ( 12) ab. Ihre UÜberschreitung ist
nur ausnahmsweise und nicht über einen Zeitraum von zwei Monaten zulässig.
Die regelmäßigen Prüfungsfristen dürfen durch solche Überschreitungen nicht ver-
längert werden. Bei Anlagen, deren Betrieb nur zu gewissen Zeiten im Jahre
unterbrochen werden kann (Kampagne-, Saisonbetriebe), ist die Untersuchung in
diese Zeit zu legen.
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