629
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum SLachsen.
MWeimar. 226.Juli 1912.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911,
Seite 629. — Ministerialbekanntmachung zur aAlusführung des PVersicherungsgesetzes für An-
gestellte vom 20. Dezember 1911, Seite 630. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt,
eite .
Nummer 27.
(Nr. 82.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung vom
19. Juli 1911.
Auf Grund der 8§ 111, 526 Abs. 2, 499 Abs. 2, 1580 Abs. 5, 799, 839,
1616 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzblatt
S. 509) bestimmen wir als oberste Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit
dem Großherzoglichen Ministerialdepartement der Finanzen folgendes:
I. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium, Departe-
ment des Innern.
II. Untere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor, in den Städten
Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena und Eisenach der Gemeindevorstand.
III. Polizeibehörde ist die Ortspolizeibehörde. An ihre Stelle tritt auf
dem Gebiete der Unfallversicherung für Betriebe, die unter bergpolizei-
licher Aufsicht stehen, das Bergamt.
IV. Gemeindebehörde (Ortsbehörde) ist der Gemeindevorstand.
V. Als Gemeindeverband gelten:
1. im Sinne der §§ 39 und 59 die Gemeinde, bei deren Behörde
das Versicherungsamt errichtet ist;
2. im Sinne des zweiten Buchs der Reichsversicherungsordnung (mit
Ausnahme der §§ 169 und 172) und des Art. 16 des Einführungs-
gesetzes die Gemeinde, wenn der Bezirk der Krankenkasse nicht über
den der Gemeinde hinausgeht, im übrigen die Gemeinden, für deren
Bezirk die Krankenkasse errichtet werden soll oder errichtet worden ist.
1912 89