682
II.
(Anweisung zur Angestelltenversicherung.)
Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen
Feststellung darüber, ob zur Zeit die Versicherungspflicht besteht, nicht
abhängig gemacht werden. Vielmehr hat im allgemeinen jeder Inhaber
einer Versicherungskarte Anspruch auf ihren Ersatz. Nur in solchen Fällen
ist die Ausstellung einer neuen Karte abzulehnen, in denen die Ausgabe—
stelle die pflichtmäßige Uberzeugung gewinnt, daß die alte Karte zu Un-
recht ausgestellt worden ist, oder daß der Antragsteller bereits berufsunfähig
ist. In Zweifelsfällen ist die Ausstellung der neuen Karte zunächst ab-
zulehnen und die Reichsversicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe
um eine baldige Außerung zu ersuchen. Das Gleiche hat zu geschehen,
wenn der Antragsteller bereits mit einem Antrag auf Bewilligung von
Ruhegeld unter Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit zurückgewiesen
worden ist, weil er die Wartezeit nicht erfüllt hat. Im übrigen ist
nach Ziff. 6 Abs. 3 zu verfahren.
Die neue Karte erhält als Nummer die Zahl, welche auf die Zahl der
vorhergehenden, soweit diese zu ermitteln ist, folgt. Enthält die alte
Karte beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue mit der Zahl 4 zu
bezeichnen. Als Berufsstellung ist die Berufsstellung des Inhabers zur
Zeit der Ausstellung der neuen Karte einzutragen, auch wenn auf der
früheren Karte eine andere Berufsstellung angegeben war. Solche Ver-
schiedenheiten werden sich z. B. dann ergeben, wenn ein Versicherter in
seinem Berufe eine höhere Stellung erhalten hat oder wenn er in einen
anderen Beruf übergetreten ist. Hat der Versicherte die bisherige Berufs-
stellung nur vorübergehend aufgegeben, um sie bei geeigneter Arbeits-
gelegenheit wieder einzunehmen, so kann auch die frühere Beschäftigung
eingetragen werden.
Die alte Versicherungskarte ist dem Versicherten zurückzugeben.
15. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten
(Ziff. 11) werden nach folgenden Grundsätzen durch neue ersetzt (§ 197):
I. Der Versicherte hat mit der ausgefüllten Aufnahme= und Versicherungs-
karte die etwa noch vorhandene alte Versicherungskarte bei der Ausgabe-
stelle einzureichen.
II. Die Außenseite der neuen Versicherungskarte erhält genau die Aufschriften
der zu erneuernden Karte, soweit diese nachweisbar sind, also auch die