Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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II. 
(Anweisung zur Angestelltenversicherung.) 
Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen 
Feststellung darüber, ob zur Zeit die Versicherungspflicht besteht, nicht 
abhängig gemacht werden. Vielmehr hat im allgemeinen jeder Inhaber 
einer Versicherungskarte Anspruch auf ihren Ersatz. Nur in solchen Fällen 
ist die Ausstellung einer neuen Karte abzulehnen, in denen die Ausgabe— 
stelle die pflichtmäßige Uberzeugung gewinnt, daß die alte Karte zu Un- 
recht ausgestellt worden ist, oder daß der Antragsteller bereits berufsunfähig 
ist. In Zweifelsfällen ist die Ausstellung der neuen Karte zunächst ab- 
zulehnen und die Reichsversicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe 
um eine baldige Außerung zu ersuchen. Das Gleiche hat zu geschehen, 
wenn der Antragsteller bereits mit einem Antrag auf Bewilligung von 
Ruhegeld unter Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit zurückgewiesen 
worden ist, weil er die Wartezeit nicht erfüllt hat. Im übrigen ist 
nach Ziff. 6 Abs. 3 zu verfahren. 
Die neue Karte erhält als Nummer die Zahl, welche auf die Zahl der 
vorhergehenden, soweit diese zu ermitteln ist, folgt. Enthält die alte 
Karte beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue mit der Zahl 4 zu 
bezeichnen. Als Berufsstellung ist die Berufsstellung des Inhabers zur 
Zeit der Ausstellung der neuen Karte einzutragen, auch wenn auf der 
früheren Karte eine andere Berufsstellung angegeben war. Solche Ver- 
schiedenheiten werden sich z. B. dann ergeben, wenn ein Versicherter in 
seinem Berufe eine höhere Stellung erhalten hat oder wenn er in einen 
anderen Beruf übergetreten ist. Hat der Versicherte die bisherige Berufs- 
stellung nur vorübergehend aufgegeben, um sie bei geeigneter Arbeits- 
gelegenheit wieder einzunehmen, so kann auch die frühere Beschäftigung 
eingetragen werden. 
Die alte Versicherungskarte ist dem Versicherten zurückzugeben. 
15. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten 
(Ziff. 11) werden nach folgenden Grundsätzen durch neue ersetzt (§ 197): 
I. Der Versicherte hat mit der ausgefüllten Aufnahme= und Versicherungs- 
karte die etwa noch vorhandene alte Versicherungskarte bei der Ausgabe- 
stelle einzureichen. 
II. Die Außenseite der neuen Versicherungskarte erhält genau die Aufschriften 
der zu erneuernden Karte, soweit diese nachweisbar sind, also auch die
	        
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