Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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g)  die  Beschränkung  des  Personenverkehrs  auf  öffentlichen  Wegen  (8  19
Abs.  2  des  Viehseuchengesetzes);

h)  die  in  §  58  des  Viehseuchengesetzes  vorbehaltenen  Maßregeln  in  bezug  auf
die  Beschränkung  der  Zulassung  der  Pferde  zur  Begattung  festzusetzen;

i)  die  Anordnung  der  in  §  78  des  Viehseuchengesetzes  vorgesehenen  Anzeigen.

83.
Dem  Staatsministerium  bleibt  vorbehalten:

à)  besondere  Kommissare  im  Sinne  des  §  1  dieses  Gesetzes  zu  ernennen
und  deren  Befugnisse  zu  bestimmen;

b)  die  Ernennung  der  Kommission  für  das  tierärztliche  Obergutachten  (§  15
Abs.  2  des  Viehseuchengesetzes)  und  der  Erlaß  ihrer  Geschäftsordnung.
Die  Kommission  soll  aus  dem  Referenten  für  das  Veterinärwesen  im
Staatsministerium  als  ständigem  Vorsitzenden  und  zwei  für  den  einzelnen
Fall  zu  bestimmenden  Tierärzten  bestehen;

Zc)  die  Uberwachung  aller  Vorbeugungs=  und  Bekämpfungsmaßregeln.

Das  Staatsministerium  kann  auch  innerhalb  der  Zuständigkeit  der  anderen
Behörden  Anordnungen  erlassen.  84

Für  Anordnungen,  die  an  eine  bestimmte  Person  gerichtet  sind,  genügt
mündliche  Bekanntgabe.  Schriftliche  Mitteilung  muß  jedoch,  wenn  sie  von  den
Beteiligten  verlangt  wird,  innerhalb  dreier  Tage  erfolgen.

Anordnungen,  die  sich  an  eine  unbestimmte  Personenzahl  richten,  sind  unter
der  Bezeichnung  „viehseuchenpolizeiliche  Anordnung“  öffentlich  bekannt  zu  machen.
5.

Das  Gutachten  des  vom  Tierbesitzer  zugezogenen  approbierten  Tierarztes
15  Abs.  1  des  Viehseuchengesetzes)  soll  binnen  zwei  Tagen,  von  der  Erklärung  des
Tierbesitzers  ab,  bei  der  Ortspolizeibehörde  des  Seuchenortes  eingereicht  werden.

Die  Einholung  des  tierärztlichen  Obergutachtens  (§  15  Abs.  2  des  Viehseuchengesetzes)
  ist  durch  Vermittelung  des  Bezirksdirektors  beim  Staatsministerium
zu  beantragen.

Die  zur  Feststellung  einer  Senche  erforderlichen  Teile  eines  Tieres  (§  15
Abs.  1  des  Viehseuchengesetzes)  sind  unter  sicherem  Verschluß  oder  unter  Überwachung

  auf  Kosten  des  Besitzers  solange  aufzubewahren,  bis  ihre  Ver-31“