Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Mündel- 
Sparkassen- 
bücher. 
Heimspar- 
kassen. 
738 (Satzung der Sparkasse Jena.) 
Der Verwaltungsausschuß hat die Sperre aufzuheben auf Gesuch der Antragsteller 
oder deren Rechtsnachfolger bei Überreichung des gesperrten Sparkassenbuches. Die Rechts- 
nachfolge ist urkundlich, auf Verlangen des Verwaltungsaueschusses durch öffentliche Urkunden, 
nachzuweisen. 
Der Vermerk über die Sperre ist sowohl auf dem Umschlag der gesperrten Spar- 
kassenbücher, als auch auf jeder Seite, auf welcher bis zum Ablauf der Sperre Ein- 
tragungen erfolgen, kenntlich zu machen; solange dies nicht erfolgt ist, ist sie für die Kassen- 
beamten nicht beachtlich. Die Sperre ist auch auf dem Konto über die Einlage zu vermerken. 
Die Aufhebung der Sperre ist auf und in dem Sparkassenbuch kenntlich zu machen. 
Die auf die Sperre von Sparkassenbüchern bezüglichen Urkunden werden in besonderen 
Akten verwahrt. 
§ 11. 
Werden Mündelgelder bei der Sparkasse angelegt, so werden den Beteiligten Sparkassen- 
bücher ausgestellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse versehen sind, auf den Namen des 
Einlegers lauten, und sowohl auf der ersten Seite des Buches als auf dem Einbande in hervor- 
tretender Schrift als „Mündel-Sparkassenbücher“ zu bezeichnen sind, außerdem aber auf allen 
Seiten des Buches den Vordruck „Mündelgelder“ tragen. 
Auf diese Sparkassenbücher finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2 
der Satzung über die Rechte der Inhaber keine Anwendung. Vielmehr ist zur Erhebung von 
Geldern auf solche Sparkassenbücher außer der Vorzeigung und Übergabe derselben notwendig, 
daß die Zustimmung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts beigebracht wird, je 
nachdem der Vormund bei Anlegung der Gelder bestimmt hat, daß die Genehmigung des 
Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts zur Erhebung erforderlich sein soll. 
Soll die Zustimmung des Gegenvormundes in schriftlicher Form nachgewiesen werden, so 
ist eine beglaubigte Urkunde beizubringen. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so 
hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft 
beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiter bei der Sparkasse ganz oder teil- 
weise stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassenbuch der Sparkasse zurückzugeben und das 
Guthaben auf ein gewöhnliches Sparkassenbuch zu übertragen. 
12. 
Jeder, der ein Sparkassenbuch mit einer Mindesteinlage von 3 Mk. besitzt oder erwirbt, 
erhält von der Sparkasse auf Wunsch leihweise und kostenlos eine Heimsparkasse, falls er 
als Sicherheit hierfür von dem Einlageguthaben einen Betrag von 3 Mk. verpfändet. Dieser 
Betrag bleibt solange gesperrt, bis die Rückerstattung der Heimsparkasse in brauchbarem Zu- 
stande erfolgt ist. Die Heimsparkassen werden verschlossen abgegeben, sie sind fortlaufend 
numeriert. Die Offnung und Leerung der Heimsparkasse erfolgt gegen Vorlage des Spar- 
kassenbuches im Geschäftsraum der Sparkasse. Der entnommene Inhalt wird in das Spar- 
kassenbuch eingetragen.
	        
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