Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

736  (Satzung  der  Sparkasse  Jena.)

rechneten  Zinsen  erfolgt  auch  ohne  besonderen  Antrag  bei  Gelegenheit  der  nächsten  Einzahlung
oder  Abhebung;  wünscht  aber  ein  Buchinhaber  die  Zinszuschrift  schon  vorher  bewirkt  zu  sehen,
so  hat  er  sein  Verlangen  in  den  Geschäftsstunden  unter  Überreichung  seines  Sparkassenbuches
anzubringen,  worauf  die  Einträge  zu  erfolgen  haben.

87.

Auszablungen  Die  Rückzahlung  von  Einlagen  bis  zum  Betrage  von  500  Mark  kann  für  jedes  Spar—

auf
Sparkassenbücher.


Abertragungs-



kassenbuch  ohne  Kündigung  an  jedem  Geschäftstage  der  Sparkasse  gefordert  werden,  jedoch
innerhalb  eines  Zeitraums  von  zwei  Wochen  nur  einmal.

Darüber  hinaus  ist  Kündigung  erforderlich,  und  zwar  bei  Beträgen  bis  zu  1000  Mark
eine  solche  von  zwei  Wochen,  bei  Beträgen  bis  zu  3000  Mark  eine  solche  von  sechs  Wochen,
bei  Beträgen  über  3000  Mark  eine  solche  von  drei  Monaten.  Von  der  Einhaltung  dieser
Kündigungsfristen  kann  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsausschusses  abgesehen  werden.

Bei  der  Kündigung  ist  das  Sparkassenbuch  vorzulegen  und  in  demselben  die  erforderliche
Kündigung  einzutragen.

Unter  denselben  Bedingungen  kann  auch  die  Sparkasse  bei  ihr  gemachte  Einlagen  auf—
kündigen  und  zurückgewähren.  Wenn  der  Inhaber  des  Sparkassenbuches  nicht  bekannt  ist,  so
kann  die  Kündigung  auf  Grund  Beschlusses  des  Verwaltungsausschusses  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  (8  21)  erfolgen,  welche  mit  einem  Zwischenraum  von  20  Tagen  zu  wiederholen
und  einmal  auch  in  dem  für  die  amtlichen  Bekanntmachungen  des  Großherzoglich  Sächsischen
Amtsgerichts  zu  Jena  bestimmten  Blatte  zum  Abdruck  zu  bringen  ist.  Die  Bekanntmachung  hat
die  Bezeichnung  des  Sparkassenbuches,  den  Namen,  auf  welchen  das  Konto  steht,  den  Betrag
des  Guthabens,  wie  er  sich  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  stellt,  und  den  Hinweis  zu  enthalten,
  daß  mit  Ende  der  Kündigungsfrist  die  Verzinsung  aufhört.  Die  Frist  beginnt  mit  dem
Anfang  des  Monats  zu  laufen,  in  welchem  die  öffentliche  Bekanntmachung  zuletzt  erfolgt.

88.

Auf  Antrag  bewirkt  die  Sparkasse  die  Überweisung  von  Spareinlagen  an  andere  öffentliche
  Sparkassen  und  die  Einziehung  von  Einlagen  aus  anderen  Sparkassen.

Dem  Antrag  muß  das  Sparkassenbuch  beigefügt  sein.  Über  den  Empfang  wird  von  der
Sparkasse  eine  Bescheinigung  erteilt,  deren  Rückgabe  nach  Erledigung  des  Auftrags  zu
erfolgen  hat.

Die  Verzinsung  dauert  bei  der  Überweisung  an  eine  andere  Sparkasse  bis  zum  Tage  der
Auszahlung  an  letztere,  und  beginnt  bei  der  Einzahlung  aus  einer  anderen  Sparkasse  mit  idem
auf  die  Einzahlung  bei  der  hiesigen  Sparkasse  folgenden  Werktage.  Die  baren  Auslagen  trägt
der  Antragsteller  und  muß  sich  deren  Abzug  vom  Guthaben  gefallen  lassen.