812 (Satzung der Stadtsparkasse Jena.)
4. durch Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung (Lombardierung) oder Abtretung
der unter Ziff. 1 genannten Hypotheken, Grund= und Rentenschulden und der unter
Ziff. 3 genannten Schuldurkunden in Höhe bis zu 9/10 der Forderung, der unter Absk. 1
des § 212 des Weimarischen Ausführungsgesetzes zum BG#B. vom 5. April 1899 ge-
nannten Wertpapiere, sowie von Guthaben bei öffentlichen mündelsicheren Spar-
kassen bis zu 90 v. H. des Kurswertes oder des Guthabens, jedoch höchstens bis zum
Neunwert, der unter Abs. 2 und 3 des § 212 des Weimarischen Ausführungsgesetzes
zum BG#B. vom 5. April 1899 genannten Wertpapiere, sowie solcher Wertpapiere,
die von der Reichsbank als erstklassige beliehen werden, in Höhe bis zu 75 v. H.
des Kurswertes, jedoch höchstens bis zum Nennwert.
Für Kursrückgänge ist die entsprechende Verstärkung des Pfandes mit dreitägiger
Frist bei Vermeidung der sofortigen Fälligkeit des Darlehns und des Verkaufs des
Pfandes vorzubehalten. Die Verpfänder sind nicht berechtigt, gegen die Sparkasse
Ansprüche zu erheben wegen solcher Nachteile, die durch Nichtbeachtung der Auslosung
oder Kündigung der verpfändeten Wertpapiere seitens der Sparkassenverwaltung ent-
stehen.
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde
des Bundesstaates, in dem sie ihren Wohnsitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld ge-
eignet erklärt ist.
6. wenn die Anlegung den Umständen nach nicht in der vorbezeichneten Weise erfolgen
kann, bei Banken, bei denen durch landesherrliche Verordnung — neben der Reichs-
bank — Mündelgeld im Falle des § 1808 des BG. angelegt werden kann.
7. vorübergehend auf höchstens 6 Monate und mit höchstens monatlicher Kündigungsfrist
bei den vom Gemeinderat zur Anlage von Geldern bestimmten und vom Großh.
Bezirksdirektor als hierzu geeignet anerkannten Banken. Diese Darlehen dürfen ohne
Deckung nach den Grundsätzen der Ziffer 4 nicht über den dreißigsten Teil des Einlagen-
bestandes hinausgehen.
8 29.
Darlehen an Mitglieder des Berwaltungsrates.
An der Vorberatung von Vorlagen über Gewährung von Darlehen an Mitglieder des
Verwaltungsrates der Sparkasse sowie deren Ehefrauen und Kinder dürfen sich die in Frage
stehenden Mitglieder nicht beteiligen (§ 7 Nr. 4).
C. Anleihen.
8 30.
Zur Befriedigung vorübergehenden Geldbedarfs kann der Verwaltungsrat die erforder—
lichen Gelder durch Verpfändung von Hypotheken und Wertpapieren, sowie durch Ausstellung
von Schuldscheinen beschaffen.