Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

818 (Wagen und Gewichte i. d. Apotheken.) 
8 2. 
Die Prüfung soll in der Regel in der Apotheke, sie kann aber auch beim 
Obereichamte vorgenommen werden. 
Soweit nicht besondre Anträge des Apothekers vorliegen, gibt das Ober- 
eichamt tunlichst 3 Tage vor der Prüfung dem Apotheker davon Nachricht. 
83. 
Bei den richtig befundenen Wagen und Gewichten ist weder ein Eichstempel 
noch ein Jahresstempel aufzubringen. Der Apotheker hat unrichtig befundene 
Wagen und Gewichte tunlichst sofort berichtigen zu lassen. 
Die ihrer Beschaffenheit nach unzulässigen oder keiner Berichtigung fähigen 
Wagen und Gewichte dürfen in der Apotheke weder benutzt noch bereit gehalten 
werden. 
8 4. 
Über das Ergebnis der Prüfung hat der Eichbeamte eine vom Obereichamte 
vorzuschreibende Bescheinigung auszustellen. Der Apotheker hat die Bescheinigung 
aufzubewahren und sie bei der Apothekenrevision dem Revisionsbeamten vorzulegen. 
Der Eichbeamte hat eine Abschrift der Bescheinigung dem Obereichamt ein— 
zureichen. 
8 B. 
Für die Prüfung werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Nach- 
eichung vom 16. Oktober 1912 (Regierungsblatt S. 759) erhoben, mit einem Zu- 
schlage von 5 für Prüfungen außerhalb der Amtsstelle des Obereichamts. 
86. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1913 in Kraft. 
Weimar, den 9. Dezember 1912. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
  
Druck Weimarischer Vre#ag G. m. b. K in Weimar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.