818 (Wagen und Gewichte i. d. Apotheken.)
8 2.
Die Prüfung soll in der Regel in der Apotheke, sie kann aber auch beim
Obereichamte vorgenommen werden.
Soweit nicht besondre Anträge des Apothekers vorliegen, gibt das Ober-
eichamt tunlichst 3 Tage vor der Prüfung dem Apotheker davon Nachricht.
83.
Bei den richtig befundenen Wagen und Gewichten ist weder ein Eichstempel
noch ein Jahresstempel aufzubringen. Der Apotheker hat unrichtig befundene
Wagen und Gewichte tunlichst sofort berichtigen zu lassen.
Die ihrer Beschaffenheit nach unzulässigen oder keiner Berichtigung fähigen
Wagen und Gewichte dürfen in der Apotheke weder benutzt noch bereit gehalten
werden.
8 4.
Über das Ergebnis der Prüfung hat der Eichbeamte eine vom Obereichamte
vorzuschreibende Bescheinigung auszustellen. Der Apotheker hat die Bescheinigung
aufzubewahren und sie bei der Apothekenrevision dem Revisionsbeamten vorzulegen.
Der Eichbeamte hat eine Abschrift der Bescheinigung dem Obereichamt ein—
zureichen.
8 B.
Für die Prüfung werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Nach-
eichung vom 16. Oktober 1912 (Regierungsblatt S. 759) erhoben, mit einem Zu-
schlage von 5 für Prüfungen außerhalb der Amtsstelle des Obereichamts.
86.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1913 in Kraft.
Weimar, den 9. Dezember 1912.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Druck Weimarischer Vre#ag G. m. b. K in Weimar.