Zuschüsse der
beteiligten
Staaten.
848 (Kostenordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.)
Zweiter Teil.
1. Zuschüsse.
8 44.
1. Zur Deckung des nach dem Staatsvertrag vom 15. Dezember 1910 (Art. 12
Abs. 2) aus der Kasse zu bestreitenden Aufwandes, soweit dieser aus den ihr zu-
fließenden Einnahmen nicht beglichen werden kann, werden von den am Ober-
verwaltungsgericht beteiligten Staaten Zuschüsse geleistet. Diese Zuschüsse werden
berechnet zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerung bei der jeweilig letzten
Volkszählung im Deutschen Reiche, zur anderen Hälfte nach dem Verhältnis der
aus jedem beteiligten Staate an das Oberverwaltungsgericht erwachsenen Spruch-
sachen. Hierbei werden die Sachen, die sich ohne mündliche Verhandlung und Ent-
scheidung zur Hauptsache oder nach Artikel 30 des Staatsvertrags erledigen, einfach,
die Sachen, in denen sonst ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, doppelt,
die Sachen mit mündlicher Verhandlung dreifach gerechnet.
2. Der Berechnung werden alle im Geschäftsjahre angefallenen Spruchsachen zu-
grunde gelegt, hinsichtlich deren sich feststellen läßt, wie sie in Ansatz zu bringen
sind. Soweit diese Feststellung bei Aufstellung der Rechnung noch nicht möglich
ist, werden die Sachen in die nächstjährige Rechnung übertragen.
8 46.
Der Präsident hat jährlich bis zum 1. April des folgenden Jahres der geschäfts-
führenden Regierung die Jahresrechnung der Kasse zur Prüfung und Richtigsprechung
vorzulegen. Ergibt sich aus der Jahresrechnung, daß unter Einrechnung etwaiger
Vorschüsse ein beteiligter Staat mehr Zuschuß geleistet hat, als ihm nach § 44
oblag, so ist ihm der Mehrbetrag in der neuen Jahresrechnung gutzuschreiben.
§ 46.
Die Einrichtungen der Kassenverwaltung werden durch eine Dienstanweisung
geregelt, die der Präsident erläßt.
8 47.
Prüfungen der Kasse und Rechnungsführung werden von der geschäftsführenden
Regierung angeordnet. Der Präsident ist befugt, selbständig solche Prüfungen
vorzunehmen.