Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Dauer  sein;  das  Staatsrecht  des  Landes,  dessen  Souveränetät
der  fremde  Unterthan  erworben,  würde  sich  einer  Fortdauer

jenes  Unterthanenverhältnisses  gewiss  widersetzen.

Die  eigentliche  Bedeutung  der  Frage  liegt  indes  auf  dem
Gebiete  des  Völkerrechts.  Hier  ist  nun  davon  auszugehen,
dass  begrifflich  der  Staat  allein  eine  wirkliche  Staatsgewalt
oder  Souveränetät  haben  und  ausüben  kann.  Unzweifelhaft
kann  der  Staat  auch  seine  Souveränetät  über  Gebiete  ausdehnen,
  die  derselben  bisher  nicht  unterworfen  waren.  1)  Einem
der  Gebietshoheit  eines  anderen  Staates  unterworfenen  Gebiet
gegenüber  kann  eine  solche  Ausdehnung  durch  vertragsmässige
Zession  oder  durch  Eroberung  erfolgen;  gegenüber  unbewohntem
  oder  staatenlosem  Lande  vollzieht  sie  sich  auf  dem
Wege  der  Okkupation.  Darüber  ist  gar  kein  Zweifel:  das
Völkerrecht,  welches  den  Staat  in  seinem  ursprünglichen
Besitzstand  anerkannte,  und  schützte,  dehnt  seinen  Schutz
ohne  weiteres  auch  auf  die  rechtmässig  hinzuerworbenen
Gebiete  aus.

Wie  liegt  nun  aber  die  Sache,  wenn  wir  an  die  Stelle

des  erwerbenden  Staates  einen  Privaten  oder  eine  private

 

)  Ganz  richtig  sagt  daher  Delavaud,  la  France  et  le  Portugal
au  Congo,  Revne  de  géographie,  t.  XII  (1883)  S.  224:  „C'est  un  principe
  de  droit  qdue  les  Etats  seuls  peuvent  exercer  des  droits
souverains,  qu'’aucune  compagnie  privée  ne  peut  les  avoir.  Parmi
les  droits  souverains  le  plus  important  est  celui  de  posséder  un  territoire,
  auquel  on  ne  peut  donner  Tautre  nom  plus  exact  que  celui  de
droit  desouveraineté,  et  qui  a  pour  corollairc  le  droit  d’annexion.
Ce  droit  appartient  aux  Etats  sculs."