Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§  179  (Nr.  1—4).  3.  Abschnitt.  Aktiengesellschaft.  1.  Titel.  5

Entw.  1  §  166,  II  5  177;  Denkschr.  I  S.  120  f.;  II  S.  3198;  A.  D.  H.G.B.
Art.  207  Abf.  3—5.
Litt.:  Lehmann,  A.  G.  1  814.

1.  Das  Gesetz  gebraucht  das  Wort  Aktie  in  dreifachem  Sinne:  für  die  Mit-  Nr.  1.
liedschaft,  für  den  die  Mitgliedschaft  bestimmenden  Teil  des  Grundkapitals  und
für  das  die  Mitgliedschaft  verkörpernde  Wertpapier.

2.  Unteilbarkeit  der  Aktie.  Die  Aktie  im  Sinne  der  Mitgliedschaft  ist  unteilbar.  Nr.  2.
Der  Satz  richtet  sich  gegen  den  Aktionär.  Durch  Vornahmen  des  Aktionärs  kann  die
Mitgliedschaft  nicht  mit  Wirkung  auf  die  Gesellschaft  vervielfältigt  werden.  Dadurch
wird  aber  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Mitgliedschaft  mehreren  Mitberechtigten
zusteht.  Nur  ist  auch  dann  lediglich  eine  Mitgliedschaft  der  mehreren  zusammen
vorhanden  (vgl.  §  225;  a.  A.  Makower  IIIb).

Das  Verbot  der  Teilung  trifft  die  Mitgliedschaft  als  Gesamtheit,  wie  die
einzelnen  in  ihr  begriffenen  Befugnisse.  Einzelne  Rechte,  die  nur  dem  Mitglied
zustehen,  können  einem  anderen  nicht  mit  Wirkung  für  die  Gesellschaft  übertragen
werden,  wohl  aber  Rechte,  die  aus  der  Mitgliedschaft  zu  selbständigen  Ansprüchen
herauswachsen.

Der  Satz  richtet  sich  aber  nicht  gegen  die  Gesellschaft.  Die  Abänderung  des
Gesellschaftsvertrags  in  Bezug  auf  den  Betrag  der  Aktie  ist  nach  allgemeinen
Regein  zulässig,  danach  auch  so,  daß  dadurch  eine  Teilung  der  Mitgliedschaft  bewirkt
wird,  wobei  natürlich  der  Mindestbetrag  der  Aktie  eingehalten  werden  muß.  Die
so  entstandenen  Mitgliedschaften  sind  aber  solche,  nicht  Mitgliedschaftsteile.  Derart
wurde  die  Vorschrift  auch  bei  der  Beratung  des  alten  H.  G.  B.  aufgefaßt  (Prot.
S.  309,  1034  vgl.  O.  L.  G.  Hamburg  in  O.L.G.  Rspr.  IV  253).  '

3.  Notwendigkeit  der  Ausgabe  von  Aktien.  Die  Aktie  kann  auf  den  Inhaber  Nr.  3.
oder  auf  den  Namen  lauten.  Eine  Aktiengesellschaft  ist,  ohne  daß  ihre  Aktien  in
der  einen  oder  andern  Weise  „lauten",  vom  Gesetz  nicht  anerkannt.  Lauten  kann
nicht  die  Mitgliedschaft,  nicht  der  begriffliche  Anteil  am  Grundkapital,  sondern  nur
die  Aktienurkunde.  Schon  hieraus  ergibt  sich,  daß  das  Gesetz  die  Ausgabe  von
Aktienurkunden  als  nötig  voraussetzt.  Dies  wird  bestätigt  durch  die  Vorschriften,
wonach  die  Aktie  auf  einen  gewissen  Betrag  gestellt  werden  muß  (§  180),  bei  der
Verfallerklärung  an  Stelle  der  bisherigen  Aktie  eine  neue  auszugeben  ist  (5  219
Abs.  4),  behufs  Eintragung  des  Aktienübergangs  im  Aktienbuch  die  Aktie  vorzulegen
  ist  (§§  223  Abs.  1,  224),  ein  wesentliches  Recht  eines  Aktionärbruchteils  von
der  Hinterlegung  der  Aktien  abhängig  gemacht  wird  (§  269  Abs.  2)  usw.  Zwar  ist
dessenungeachtet  der  Bestand  der  Aktiengesellschaft  nicht  von  der  Ausgabe  der  Aktien--urkunden
  abhängig  (Brand  Nr.  5,  Lehmann  A.G.I  S.  198).  Auch  werden  diejenigen,
welche  den  Aktiengesellschaftsvertrag  schließen,  ohne  Urkunde  Aktionäre  (R.G.Z.  XXXI
S.  21  f.,  XXXIV  S.  115,  XILl  S.  13f.  XLIX  S.  25,  LII  S.  423;  R.G.  Strafs.  XXXI
S.  403,  Kammerger.  in  Entsch.  F.G.  IX  45).  Aber  gesetzlicher,  unabänderlicher
Bestandteil  des  Mitgliedschaftsrechts  ist  der  Anspruch  auf  eine  Aktienurkunde,  und
zwar,  je  nach  dem  Maße  der  Leistung,  auf  eine  vorläufige  oder  endgültige
(a.  M.  Makower  Anm.  Ia  und  R.  G.  in  L.3.  1912,  453,  welche  Entscheidung
nur  einen  (gesetzlichen?)  Anspruch  des  Aktionärs  auf  die  Aktienurkunde  nach  erfolgter
  Vollbezahlung  der  Aktie  anerkennt).  Schließt  der  Gesellschaftsvertrag  die
Erteilung  solcher  Urkunden  aus,  so  ist  die  Eintragung  in  das  Handelsregister  zu
versagen.  Ist  die  Gesellschaft  trotz  solcher  Bestimmung  eingetragen,  so  bindet
die  Bestimmung  nicht.  Mit  Wirkung  für  die  Gesellschaft  kann  die  Mitgliedschaft
ohne  Urkunde  nicht  übertragen  werden  (Nr.  5  zu  5223).  Danach  ist  auch  der
ordnungsmäßige  Ausweis  für  die  Eigenschaft  als  Aktionär  nur  die  Inhaberurkunde
oder  die  Eintragung  im  Aktienbuch,  welche  vorgängige  Ausgabe  der  Namensurkunde
voraussetzt  (Johow  XIV  S.  32).  Stempelrechtliches  bei  Nichtausgabe  von
Aktienurkunden  R.St.  G.  88  6,  7.

4.  Aktienurkunde  als  Wertpapier.  (Kusenberg,  Die  Rechtseigenart  der  Nr.  4.
Aktienurkunde  1900).  Die  Aktienurkunde  ist  Wertpapier  im  Sinne  des  B.  G.  B.,
weil  sie  für  die  Verwertung  des  Mitgliedschaftsrechts  unmittelbar  rechtliche  Bedeutung
  hat  azu  R.O.H.G.  XIX  S.  223;  R.G.3Z.  XXI  S.  157,  XXII  S.  129,  XXXI
S.  31,  XXXVI  S.  38  ff.,  159;  auch  Art.  271  Z.  1  alt.  H.  G.  B.;  zweifelnd  Makower
Anm.  IVb).  Lautet  die  Urkunde  auf  den  Inhaber,  so  ist  sie  gleichwohl  nicht
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  im  Sinne  von  B.  G.  B.  Buch  2  Abschn.  7