Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Der  Wegfall  bewilligter  Unfall-,  Alters-  oder
Invaliden-Renten,

Von

Stadtrath  H.  v.  FRANKENBERG,  Vorsitzendem  des  Schiedsgerichts
der  Versicherungsanstalt  in  Braunschweig.

 

Die  Leistungen  der  deutschen  Arbeiterversicherung  enthalten
ihrem  Wesen  und  Zwecke  nach  nicht  die  widerrufliche  Gewährung
einer  in  Höhe  und  Dauer  unbestimmten  Unterstützung,  sondern
sie  geschehen  in  Erfüllung  einer  genau  abgemessenen  Öffentlichrechtlichen
  Verbindlichkeit,  welche  der  zahlungspflichtigen  Stelle
aus  wohlerwogenen  Gründen  im  Interesse  der  Gesammtheit  auferlegt
  ist.  Der  Empfänger  besitzt  ein  nöthigen  Falls  durch
Klage-  und  Zwangsmittel  zu  schützendes  Recht  auf  die  Fortsetzung
  der  innerhalb  des  gesetzlichen  Rahmens  liegenden  Bezüge.

Wenn  der  willkürlichen  Handhabung  durch  die  gleichzeitig
als  Partei  und  als  erste  Instanz  in  Betracht  kommenden  Träger
der  Versicherung  demnach  ein  Riegel  vorgeschoben  ist,  so  ergiebt
  sich  doch  aus  dem  Gesetze  eine  Reihe  von  Fällen,  in
welchen  die  zugebilligte  Unfall-,  Invaliden-  oder  Altersrente  später
ganz  oder  theilweise  entzogen  werden  kann.  Das  hierbei  zu
beobachtende  Verfahren  ist,  wenigstens  in  seinen  Grundzügen,
so  geregelt,  dass  die  Bezugsberechtigten  gegen  den  plötzlichen
Fortfall  der  oft  nach  langen  Streitigkeiten  erlangten  Rente  in
geeigneter  Weise  sich  vertheidigen  können.