Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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ben  zu  dem  Ende  bescheinigte  Nachweisungen  derselben  einzureichen,  damit
selbige  hier  bei  der  Centralkommission  gepruͤft,  und  bei  der  Erhebung  des
zweiten  und  dritten  Termins  der  Vermögenssteuer  oder  der  Beiträge  zur  Einkommenssteuer
  ausgeglichen  werden  können.

Auf  Reklamationen,  die  unbescheinigt  oder  nicht  in  der  F.  14.  des
Edikts  vom  öten  Dezember  v.  J.  vorgeschriebenen  Frist  angebracht  sind,  kann
nicht  Rücksicht  genommen  werden.

Berlin,  den  29sten  Juli  1812.

Der  Staatskanzler
Hardenberg.