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ben zu dem Ende bescheinigte Nachweisungen derselben einzureichen, damit
selbige hier bei der Centralkommission gepruͤft, und bei der Erhebung des
zweiten und dritten Termins der Vermögenssteuer oder der Beiträge zur Einkommenssteuer
ausgeglichen werden können.
Auf Reklamationen, die unbescheinigt oder nicht in der F. 14. des
Edikts vom öten Dezember v. J. vorgeschriebenen Frist angebracht sind, kann
nicht Rücksicht genommen werden.
Berlin, den 29sten Juli 1812.
Der Staatskanzler
Hardenberg.