Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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bildet  hier  die  wichtigste  prinzipielle  Bestimmung  und  hat  den
Zweck,  die  ansässige  Wählerschaft  gegen  die  Majorisierung  durch
die  „Huktuierenden  Elemente“  der  Bevölkerung  zu  schützen  und
dadurch  eine  grössere  Ständigkeit  in  die  Wählerschaft  zu  bringen.
Dasselbe  stellt  die  Mittellinie  dar  zwischen  den  Bestrebungen  namentlich
  der  sozialdemokratischen  Partei,  welche  sich  gegen  das
Erfordernis  einer  bestimmten  Sesshaftigkeitsdauer  überhaupt  aussprach
  und  den  konservativen  Parteien,  welche  eine  längere  Dauer
der  Sesshaftigkeit  anstrebten.  Die  weiteren,  im  Weahlreformausschusse
  gestellten  Anträge  auf  Gewährung  des  Wahlrechtes
an  Frauen,  eventuell  nur  an  die  in  selbständiger  Stellung  befindlichen,
  wurden  als  dermalen  unzeitgemäss  abgelehnt.

Die  Wählbarkeit  wird  analog  den  bisherigen  Bestimmungen
  an  das  männliche  Geschlecht,  die  österreichische  Staatsbürgerschaft
  seit  mindestens  drei  Jahren,  Zurücklegung  des  30.
Lebensjahres  und  den  Besitz  des  Wahlrechtes  geknüpft.  Die
gleichen  Bestimmungen  gelten  für  die  Wählbarkeit  zum  Ersatzmanne
  in  denjenigen  Wahlbezirken  Galiziens,  in  welchen  zwei
Abgeordnete  gewählt  werden.

Vom  Wahlrechte  und  der  Wählbarkeit  sind  nach  der  neuen
Wahlordnung  (RGBl.  17,  $  7),  entsprechend  den  bisherigen  Bestimmungen
  in  dauernder  oder  zeitlicher  Dienstleistung  stehende
Militärpersonen  ausgenommen.  Die  Ausschliessungsgründe
  ($  8  der  Reichsratswahlordnung)  wurden  gegenüber
den  bisherigen  Bestimmungen  wesentlich  erweitert  durch  Neuaufnahme
  verschiedener  diffamierender  Delikte,  als  der  Kuppelei
ı$  512  Allg.  Strafgesetzbuch),  dann  der  Vergehen  gegen  das
Wuchergesetz  ($  1  Gesetz  vom  28.  Mai  1881,  RGBl.  47),  der
Vereitelung  von  Zwangsvollstreckungen  (8  1  Gesetz  vom  25.  Mai
1883,  RGBl.  78),  der  Uebertretung  des  Vagabundengesetzes  ($$  1
bis  5  Ges.  vom  24.  Mai  1885,  RGBl.  89)  unter  die  Ausschliessungsgründe,
  ferner  gewisser  Vergehen  gegen  das  Wehrgesetz,
als  Stellungsflucht,  Erschleichung  der  Befreiung  oder  einer  Be-Archiv

  für  öffentliches  Recht.  XXII.  1u.  2,  6