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bildet hier die wichtigste prinzipielle Bestimmung und hat den
Zweck, die ansässige Wählerschaft gegen die Majorisierung durch
die „Huktuierenden Elemente“ der Bevölkerung zu schützen und
dadurch eine grössere Ständigkeit in die Wählerschaft zu bringen.
Dasselbe stellt die Mittellinie dar zwischen den Bestrebungen namentlich
der sozialdemokratischen Partei, welche sich gegen das
Erfordernis einer bestimmten Sesshaftigkeitsdauer überhaupt aussprach
und den konservativen Parteien, welche eine längere Dauer
der Sesshaftigkeit anstrebten. Die weiteren, im Weahlreformausschusse
gestellten Anträge auf Gewährung des Wahlrechtes
an Frauen, eventuell nur an die in selbständiger Stellung befindlichen,
wurden als dermalen unzeitgemäss abgelehnt.
Die Wählbarkeit wird analog den bisherigen Bestimmungen
an das männliche Geschlecht, die österreichische Staatsbürgerschaft
seit mindestens drei Jahren, Zurücklegung des 30.
Lebensjahres und den Besitz des Wahlrechtes geknüpft. Die
gleichen Bestimmungen gelten für die Wählbarkeit zum Ersatzmanne
in denjenigen Wahlbezirken Galiziens, in welchen zwei
Abgeordnete gewählt werden.
Vom Wahlrechte und der Wählbarkeit sind nach der neuen
Wahlordnung (RGBl. 17, $ 7), entsprechend den bisherigen Bestimmungen
in dauernder oder zeitlicher Dienstleistung stehende
Militärpersonen ausgenommen. Die Ausschliessungsgründe
($ 8 der Reichsratswahlordnung) wurden gegenüber
den bisherigen Bestimmungen wesentlich erweitert durch Neuaufnahme
verschiedener diffamierender Delikte, als der Kuppelei
ı$ 512 Allg. Strafgesetzbuch), dann der Vergehen gegen das
Wuchergesetz ($ 1 Gesetz vom 28. Mai 1881, RGBl. 47), der
Vereitelung von Zwangsvollstreckungen (8 1 Gesetz vom 25. Mai
1883, RGBl. 78), der Uebertretung des Vagabundengesetzes ($$ 1
bis 5 Ges. vom 24. Mai 1885, RGBl. 89) unter die Ausschliessungsgründe,
ferner gewisser Vergehen gegen das Wehrgesetz,
als Stellungsflucht, Erschleichung der Befreiung oder einer Be-Archiv
für öffentliches Recht. XXII. 1u. 2, 6