(Zuwachssteuergesetz.) 83
XI. Steuerbescheid.
§ 31.
Ist die Zuwachssteuer berechnet, so erteilt der Gemeindevorstand einen Be-
scheid, der die Person des Steuerpflichtigen, den Betrag der Steuer, deren
Berechnungsgrundlagen und die von der Steuererklärung abweichenden Punkte,
ferner die zulässigen Rechtsmittel, die für diese festgesetzten Fristen sowie die Be-
hörden, bei denen sie anzubringen sind, angibt und zugleich die Anweisung zur
Entrichtung der Steuer binnen der nach § 18 bestimmten Frist enthält.
Der Bescheid ist jedem Zahlungspflichtigen, dem Erwerber, der die Zahlung
der Zuwachssteuer vertraglich übernommen hat, und, sobald die Haftung Dritter
in Anspruch genommen werden soll, auch diesen zuzustellen.
Haben mehrere Steuerpflichtige einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten be-
stellt, so genügt für sie die Zustellung nur eines Bescheides an den Bevollmächtigten
XII. Berufung.
§ 32.
Gegen die Zuwachssteuerbescheide und die auf Grund der §§ 22 und 23 er-
gangenen Entscheidungen des Gemeindevorstandes steht dem Steuerpflichtigen sowie
den für die Steuer mithaftenden Personen, diesen jedoch nur, wenn sie auf Grund
ihrer Haftung in Anspruch genommen werden, und dem Erwerber, der durch
Vertrag die Zahlung der Steuer übernommen hat, das Rechtsmittel der Berufung
an den Berufungsausschuß zu.
Der Berufungsausschuß besteht aus dem Vorstande des Erbschaftssteueramts
als Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Die Beisitzer müssen die Befähigung zum
Richteramte haben und werden von dem Staatsministerium ernaunt.
8 33.
Die Berufung ist binnen einer Frist von einem Monat seit der Zustellung
des Bescheides bei dem Gemeindevorstand anzubringen.
Verspätete Berufungen sind zuzulassen, wenn der Berufungsausschuß zu der
Überzeugung gelangt, daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert
war, die Frist einzuhalten.
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