Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Zuwachssteuergesetz.) 85 
§ 39. 
Lehnt der Gemeindevorstand die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens ab, 
so hat der Steuerpflichtige gegen diesen Beschluß die Beschwerde an den Berufungs- 
ausschuß, die binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen einzulegen ist. Der Be- 
rufungsausschuß entscheidet endgültig. 
XVI. Strafbestimmungen. 
§ 40. 
Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung 
oder zerklärung (§§ 24 und 25) unterliegt einer Geldstrafe bis zum vierfachen 
Betrage der Steuer. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der wissentlich unrichtige Angaben macht, 
die geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen. 
Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter 
Strafanzeige oder bevor eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden ist, aus 
freien Stücken die Erfüllung der in Abs. 1 erwähnten Verpflichtungen nachholt 
oder seine Angaben berichtigt. 
& 41. 
Ist anzunehmen, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht in 
der Absicht unterlassen worden ist, die Zuwachssteuer zu hinterziehen, oder daß die 
unrichtigen Angaben nicht in dieser Absicht gemacht worden sind, so tritt an die 
Stelle der in § 40 vorgesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu dreihundert 
Mark. 
Für andere als die in § 40 und in Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung erlassenen Be- 
stimmungen tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. 
8 42. 
Die Strafe trifft jeden, der eine der in den §§ 40 und 41 vorgesehenen Zu- 
widerhandlungen begeht. 
Die Strafe ist bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und 
Kommanditgesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung berechtigten Gesell- 
schafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei
	        
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