(Zuwachssteuergesetz.) 87
XVIII. Abergangsbestimmungen.
§ 48.
Für die Zeit vom 1. Juli 1913 bis zum 31. März 1915 wird der Wert-
zuwachs an Grundstücken nach dem Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911
(Reichs-Gesetzblatt S. 33), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 bis 4 des Reichs-
gesetzes über Anderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzblatt
S. 521), besteuert.
Alle Veräußerungsgeschäfte, die bis einschließlich 31. März 1915 steuerpflichtig ge-
worden sind, werden nach dem Zuwachsstenergesetze des Reichs zum Abschluß gebracht.
§ 49.
Nach vollständiger Erledigung der in § 48 genannten Geschäfte wird das
Zuwachssteueramt in Weimar aufgelöst.
8 60.
Die unter der Herrschaft des Reichszuwachssteuergesetzes ergangenen Kassen—
bücher sind zehn Jahre, die Zuwachssteuerlisten und die Listen über Festsetzungs-
bescheide einundzwanzig Jahre, die Zuwachssteuerakten bis zur völligen Erledigung
des nächstfolgenden steuerpflichtigen Rechtsvorgangs, der das veräußerte Grundstück
betrifft, längstens aber einundzwanzig Jahre bei dem Erbschaftssteueramt in
Weimar aufzubewahren.
851.
Das Erbschaftssteueramt hat den Gemeindevorständen auf Ersuchen die für
das Veraulagungsverfahren in Zuwachssteuersachen erforderlichen Akten zur Ein-
sicht zu übersenden.
XIX. Schlußbestimmungen.
§ 52.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Ausführungsgesetz vom
22. März 1911 zum Zuwachssteuergesetze des Reichs vom 14. Februar 1911
aufgehoben.