(Losgesellschaften pp.) 89
Weise wissentlich fördert, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich
mit Geldstrafe von einhundert bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
Losgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen jeder Art, die
die Gewinnaussichten von Serien= oder Prämienlosen oder von Lotterie= oder Aus-
spielungslosen ausnutzen wollen.
§2.
Die gleiche Strafe wie in § 1 trifft den, der gewerbsmäßig in der Absicht,
andere auszubeuten:
a) Anteile von Serien= oder Prämienlosen oder Urkunden, durch die solche
Anteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, feil-
hält, anderen überläßt oder zur Uberlassung anbietet,
b) öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Per-
sonen bestimmt sind, unter dem Versprechen der Stundung des Preises
sich erbietet, Serien= oder Prämienlose anderen zu überlassen.
Der Stundung des Preises steht die Beleihung der Papiere gleich.
Die gleiche Strafe trifft auch den, der gewerbsmäßig Geschäfte der vorstehenden
Art wissentlich fördert.
83.
Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 1
oder 2 abermals gegen eine dieser Vorschriften verstößt, wird mit Gefängnis von
einer Woche bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe von dreihundert bis
zu sechstausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
* 4.
Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung, auch wenn die früheren Ge-
fängnis= und Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise vollstreckt oder gezahlt oder
ganz oder teilweise erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der
Vollstreckung oder Zahlung oder dem Erlasse der letzten Strafe oder seit Ver-
jährung der Strafvollstreckung bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei
Jahre verflossen sind.
8 5.
Wer Gewinne für bevorstehende Ziehungen von Serien- oder Prämienlosen
ohne Angabe der Zahl der an den Ziehungen teilnehmenden Stücke öffentlich oder
1914 16