Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

90 (Losgesellschaften pp.) 
durch Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 
bekannt gibt, um zur Ausnutzung der Gewinnaussichten anzureizen, wird mit Geld- 
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
8 6. 
Wer ohne Ermächtigung der Lotterieverwaltung gewerbsmäßig Lose oder Los- 
abschnitte der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie oder Urkunden, durch die An- 
teile an solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug 
übertragen werden, feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, wird 
mit Geldstrafe von einhundert bis eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Anteile oder Abschnitte von 
Losen anderer öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen oder Urkunden, durch die 
Anteile oder Abschnitte dieser Art zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen 
werden, feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, wird mit der 
gleichen Strafe bestraft. 
Auch den trifft dieselbe Strafe, der ein Geschäft der in Abs. 1 oder Abs. 2 
bezeichneten Art als Mittelsperson fördert. 
87. 
Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer öffentlichen Lotterie oder Aus- 
spielung, die nur für einen Teil des Großherzogtums zugelassen ist, außerhalb dieses 
Gebietes feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, obwohl die räum- 
lich beschränkte Zulassung aus dem Lose ersichtlich ist, wird mit Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer außerhalb des Großherzog= 
tums veranstalteten Lotterie oder Ausspielung, die nur in einer bestimmten Anzahl 
mit behördlichem Stempel versehener Lose im Großherzogtum zugelassen ist, ohne 
diesen Stempel feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, verfällt der 
gleichen Strafe, wenn diese Beschränkung der Zulassung der Lotterie aus dem Lose 
ersichtlich ist. 
88. 
Jedes einzelne Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, ins- 
besondere jedes einzelne Auffordern zur Beteiligung an Losgesellschaften, jede einzelne 
Verkaufs-, Überlassungs= oder Vertriebshandlung, jedes einzelne Anbieten und jedes
	        
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