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einzelne Veröffentlichen und Bekanntmachen von Gewinnen wird als besonderes
selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammen-
hängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurück-
zuführen sind.
Gegen den, der mehrere nach diesem Gesetz strafbare Handlungen begangen
hat, ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Erhöhung der verwirkten
schwersten Strafe besteht.
Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht
erreichen, auch einjähriges Gefängnis und zwanzigtausend Mark Geldstrafe nicht
übersteigen.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn, bevor eine auf Grund dieses
Gesetzes erkannte Strafe vollstreckt, gezahlt, verjährt oder erlassen ist, die Verur-
teilung auf Grund dieses Gesetzes wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, die vor
der früheren Verurteilung begangen war.
§ 9.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1914 in Kraft.
Auf die Abwicklung der Geschäfte von Losgesellschaften findet das Gesetz in-
soweit keine Anwendung, als die Mitglieder vor seiner Verkündung der Gesellschaft
beigetreten sind und die Geschäfte innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten
erledigt werden.
Die Auszahlung von Gewinnen und die Rückzahlung von Beiträgen bleiben
auch nach diesem Zeitpunkte straflos.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 20. März 1914.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
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