98 Geamtenkrankenkasse.)
III. Die Kasse gilt als öffentliche Anstalt und hat ihren Sitz in der Stadt
Weimar.
IV. Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
V. Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Gläubigern nur das Ver-
mögen der Kasse.
VI. Die Mitglieder sind der Kasse nur zu den durch diese Satzung festgesetzten
Beiträgen verpflichtet.
Zu anderen als den satzungsmäßigen Kassenleistungen und Verpflichtungen darf
das Kassenvermögen nicht verwendet werden.
Mitgliedschaft.
8 2.
J. Zum Beitritt berechtigt sind die bei Behörden und in Staatsbetrieben des
Großherzogtums Sachsen angestellten Beamten, deren jährlicher Gehalt 3100 =
nicht übersteigt.
II. Als Mitglieder der Beamtenkrankenkasse können auch zugelassen werden
Hilfsarbeiter, die bei Behörden und Staatsbetrieben des Großherzogtums beschäftigt
werden, sofern sie der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen und ihre jähr-
liche Dienstvergütung 3100 # nicht übersteigt.
III. Unter gleichen Voraussetzungen können auch Beamte und Hilfsarbeiter
der Gemeinden des Großherzogtums der Kasse beitreten, sofern von den Gemeinden die
Entrichtung der Mitgliederbeiträge usw. und der auf das Mitglied zu berechnenden
Zuschüsse verhältnismäßig in dem gleichen Umfange gewährleistet ist, in dem diese
nach § 10 vom Staate für die staatlichen Beamten und Hilfsarbeiter geleistet werden.
Das Staatsministerium ist berechtigt, unter den nämlichen Voraussetzungen
auch Beamte und Hilfsarbeiter anderer Anstalten des öffentlichen Rechts als Kassen-
mitglieder zuzulassen.
IV. Beim Ableben eines angestellten oder in den Ruhestand versetzten Beamten
hat die hinterlassene Witwe das Recht, ihre seitherige Versicherung fortzusetzen,
sofern und solange sie der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegt.
§ 3.
I. Das Beitrittsgesuch ist durch Vermittelung der Dienstbehörde schriftlich an
den Vorstand der Kasse zu richten.