Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

Geamtenkrankenkasse.) 103 
II. Die Beiträge werden im voraus einhalbvierteljährlich um Gehalt, Warte- 
gehalt oder Ruhegehalt oder monatlich an dem Witwengeld oder der Dienstvergütung 
in Abzug gebracht. 
III. Anderungen in der Personenzahl, die eine Erhöhung oder Verminderung 
der Beiträge bewirken, ebenso die Verlegung des Wohnsitzes müssen bei Meidung 
einer Ordnungsstrafe bis zu 24 dem Kassenvorstande binnen Monatsfrist schrift- 
lich angemeldet werden. Zurückvergütungen von bezahlten Beiträgen finden, wenn 
die Meldung verspätet erfolgt, nicht statt. 
IV. Während der Ableistung der Militärpflicht ruht die Mitgliedschaft. Das 
Gleiche ist der Fall, solange das Mitglied eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich in 
Untersuchungshaft befindet. Da die Mitgliedschaft ruht, haben auch die Familien- 
angehbrigen keinen Anspruch auf Kassenleistungen. 
8 10. 
Zuschuß des Staates. 
Die Staatskasse zahlt die durch die Beiträge der Mitglieder und ihrer Familien- 
angehbrigen nicht gedeckten Mehrkosten. Übersteigen diese nicht lediglich vorübergehend 
den Betrag von 1 —# für den Monat für jedes Mitglied, so muß, sofern nicht eine 
Erhöhung des staatlichen Zuschusses gewährt wird, eine Erhöhung der Beiträge 
stattfinden. Die veränderte Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Vorstand nach 
Anhörung des Ausschusses und bedarf der Genehmigung des Großherzoglichen Staats- 
ministeriums, Departements der Finanzen, das auch den Zeitpunkt bestimmt, an dem 
die Anderung in Wirksamkeit tritt. 
§ 11. 
Verwaltung. 
Organe der Kasse sind 
1. der Vorstand (§ 12 und 13), 
2. der Ausschuß (§ 14 und 15). 
§ 12. 
Zusammensetzung des WVorstandes. 
I. Der Vorstand besteht aus 
a) einem Vorsitzenden, der von dem Großherzoglichen Staatsministerium, 
Departement der Finanzen, ernannt wird,
	        
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