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sind als Vertreter, die weiteren sieben zunächst höchstbestimmten Personen sind als
Ersatzmänner der Vertreter gewählt mit der Maßgabe, daß von diesen weiteren
sieben Personen der Höchstbestimmte erster Ersatzmann und der Niedrigstbestimmte
letzter Ersatzmann wird. Die Wahlzeit der jeweils gewählten Vertreter und der Ersatz-
männer läuft vom 1. November ab. Die Wahlzeit der erstmalig gewählten Ver-
treter und der Ersatzmänner berechnet sich von dem nächsten 1. November nach der
vorgenommenen Wahl an.
III. Uber den Wahlvorgang wird eine Verhandlungsschrift aufgenommen. Die
Namen der Gewählten sind dem Staatsministerium, Departement der Finanzen,
vom Vorstand anzuzeigen.
IV. Die Ausschußmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Sie erhalten, sofern sie nicht in Weimar wohnen, Ersatz der aufgewendeten Eisen-
bahnfahrkosten dritter Wagenklasse und als Zehrungskostenentschädigung täglich 5 -.
§ 16.
Versammlungen und Obliegenheiten des Ausschusses.
I. Der Ausschuß tritt jährlich spätestens im Juni am Sitze der Kasse zu-
sammen. Außerdem ist der Ausschuß zu berufen, wenn es vom Vorstande
beschlossen oder von mindestens drei Ausschußmitgliedern beantragt wird.
II. Anträge für den Ausschuß können stellen:
a) der Vorstand,
b) die Ausschußmitglieder,
xc) die Kassenmitglieder.
Anträge eines Ausschußmitglieds müssen von zwei anderen Ausschußmit-
gliedern, Anträge eines Kassenmitglieds von zehn anderen Kassenmitgliedern unter-
stützt und mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorsitzenden ein-
gereicht sein; dieser setzt die Anträge, soweit nötig, nachträglich auf die Tages-
ordnung und teilt dies den Ausschußmitgliedern mit. Anträge, die keine Angelegen-
heiten der Kasse betreffen, sind von der Tagesordnung auszuschließen.
III. Das Staatsministerium, Departement der Finanzen, ist befugt, die Ein-
berufung des Ausschusses anzuordnen und Anträge an den Ausschuß zu stellen.
IV. Zu den Versammlungen sind die Ausschußmitglieder vom Vorsitzenden
4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. In
dringenden Fällen genügt eine abgekürzte Einladungsfrist.