Geamtenkrankenkasse.) 109
IV. Streitigkeiten zwischen Kassenmitgliedern und dem Vorstand über die Ver—
pflichtung zur Zahlung von Beiträgen oder über den Anspruch auf Kasseuleistungen
werden zunächst von dem Vorsitzenden des Ausschusses entschieden.
V. Die Entscheidung kann binnen 4 Wochen nach ihrer Zustellung durch
Anrufung eines Schiedsgerichts angefochten werden.
Auf das schiedsgerichtliche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1048 der Zivil-
prozeßordnung Anwendung. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den
Parteien ernannten Schiedsrichter und einem von dem Staatsministerium ernannten
Obmann. Kassenmitglieder dürfen nicht zu Schiedsrichtern ernannt werden.
§ 21.
#Anderungen der Satzung. Auflösung der Kasse.
Anderungen der Satzung und die Auflösung der Kasse können nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der in der Ausschußversammlung vertretenen Stimmen
beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Großherzoglichen Staats-
ministeriums, Departements der Finanzen.
8 22.
Bei Auflösung der Kasse ist das Vermögen, das nach Berichtigung der
Schulden übrig bleibt, zu wohltätigen Zwecken für Beamte und Hilfsarbeiter (82)
nach Beschluß des Ausschusses und mit Zustimmung des Großherzoglichen Staats-
ministeriums, Departements der Finanzen, zu verwenden.
übergangsbestimmungen.
§ 23.
Die Kasse kann erst in Kraft treten, wenn sich mindestens 150 Mitglieder
zum Beitritt gemeldet haben. Die Meldungen erfolgen, solange die Kassenorgane
noch nicht bestehen, bei dem Staatsministerium oder bei dem von ihm ernannten
Vorstande (8 20 III).
§ 24.
Der Anspruch auf die Kassenleistungen beginnt für die Mitglieder, die sich
vor dem Inkrafttreten der Satzung zum Beitritt verpflichtet haben und der Kasse
zu diesem Zeitpunkte beitreten, mit dem Beginne der Mitgliedschaft, soweit es sich
nicht um Erkrankungen handelt, die bereits vorher bestanden haben.