Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

110 (Beamtenkrankenkasse.) 
Anlage. 
(§ 4III der Satzung.) 
Arztliche Gebühren. 
ärztlichen Gebühren betragen: 
für den ersten Besuch des Arztes bei dem Kranken 24, 
für jeden folgenden Besuch im Verlaufe derselben Krankheit 14, 
für die erste Beratung eines Kranken in der Wohnung des Arztes 14, 
für jede folgende Beratung in derselben Krankheit 1 — 
Die Gebühr für den Besuch oder die Beratung schließt die Untersuchung 
des Kranken und die Verordnung mit ein. Findet jedoch eine besonders 
eingehende Untersuchung unter Anwendung des Augen-, Kehlkopf-, Ohren-, 
Scheidenspiegels oder des Mikroskops statt, so kann hierfür 17 besonders 
berechnet werden. 
6. Sind mehrere zu einer Familie gehörende und in derselben Wohnung 
befindliche Kranke gleichzeitig zu behandeln, so ermäßigt sich der Gebührensatz 
für die zweite und jede folgende Person auf die Hälfte der Sätze zu 
Nr. 1 und 2. 
7. Für Besuche oder Beratungen in der Zeit zwischen 9 Uhr abends und 
7 Uhr morgens steht dem Arzte das Zweifache der Gebühr zu Nr. 1, 
3 und 4 zu; die Gebühr unter 2 beträgt in diesen Fällen 3 . 
8. Für Besuche, die am Tage auf Verlangen des Kranken oder seiner An- 
gehörigen sofort oder zu einer bestimmten Stunde gemacht werden, beträgt 
die Gebühr das Doppelte der Sätze zu Nr. 1 und 2. » 
Diese Gebührensätze entsprechen den Mindestsätzen der Taxordnung für Arzte 
und Zahnärzte pp. vom 24. Mai 1898 (Regierungsblatt S. 73). Die 
Mindestsätze dieser Taxordnung finden auch auf die übrigen hier nicht aufgeführten 
ärztlichen Verrichtungen Anwendung, soweit sie als Leistungen der Kasse in Frage 
kommen. 
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