Regierungsblakt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 12.
Inhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung des § 527 der Keichsversicherungsordnung, Seite 113.
— Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der Prüfungskommission für das
Lehramt an höheren Schulen in Zena für die Zeit vom 1. April 1914/1915, Seite 114.
(Nr. 46.) Ministerialverordnung zur Ausführung des § 527 der Reichsversicherungsordnung.
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur Aus-
führung des § 527 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-
Gesetzblatt S. 509) folgendes bestimmt.
1.
Soweit eine Ortskrankenkasse für mehrere Gemeinden errichtet ist, wird der
dafür gebildete Gemeindeverband (vergl. Nr. V, 2 der Ministerialbekanntmachung
vom 17. Juli 1912 zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung, Regierungs-
blatt S. 629) durch den Bezirksdirektor vertreten, in dessen Bezirk die Gemeinden liegen.
Der Bezirksdirektor hat, wenn er es für erforderlich hält, vor der Beschluß-
fassung über die Angelegenheiten, die dem Gemeindeverband übertragen sind, den
Bezirksausschuß zu hören.
Die Geldmittel, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Gemeinde-
verbandes erforderlich werden, sind unter entsprechender Anwendung des Gesetzes vom
18. April 1890, die Verteilung der Bezirkslasten auf die Gemeinden betreffend,
(Regierungsblatt S. 98) mit Wirkung vom 1. Januar 1914 an durch die dem
Verband angehbrenden Gemeinden aufzubringen.
Die Vorschrift in § 454 der Reichsversicherungsordnung wird dadurch nicht berührt.
Weimar, den 1. April 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
1914. Anteutsch.
Ausgegeben in Weimar am 9. April 1914. 19